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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
im Verkeh mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Fussnote
1 Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:
b. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP6, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/20117;
Art. 8 Registrierung in TRACES
1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur und gegebenenfalls das Speditionsunternehmen mit denjenigen
Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Aktivität im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.
2 Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu
beantragen. Adressänderungen sind ihr unverzüglich mitzuteilen.
Art. 10 Abs. 4
4 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.
Art. 19a Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs
Bestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:
a. das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;
b. der Name und die Adresse des Empfängers;
c. die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.
Art. 20 Aufbewahrungspflicht des Bestimmungsbetriebs
Bestimmungsbetriebe nach Artikel 19 müssen die Gesundheitsbescheinigungen nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufbewahren. Die Dokumentation zur Weitergabe der importierten Hummelvölker ist ebenfalls während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
6 SR 916.441.22
7 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/488, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.