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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 5 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkeh mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 23 Pflichten des Flughafenhalters

Die Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 22 hinweisen.

Art. 31 Registrierung in TRACES

1 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Herkunftsbetrieb, der Exporteur und gegebenenfalls das Speditionsunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Aktivität im Zusammenhang mit der Ausfuhr entsprechen.

2 Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu

beantragen. Adressänderungen sind ihr unverzüglich mitzuteilen.

Art. 39 Zugang

1 Die in TRACES registrierten Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe, Importeure, Exporteure, Speditionsunternehmen und Behörden haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Voraussetzung für den Zugang zu TRACES ist:

a. der Besuch einer von der zuständigen kantonalen Behörde angebotenen Grundschulung; oder

b. die Bestätigung, dass bei der Behörde oder Person nach Absatz 1 das erforderliche Wissen für den Zugang vorliegt.

3 Wer Zugang zu TRACES hat, kann die Daten zu ihren oder seinen Sendungen einsehen und die von ihr oder ihm eingegebenen Daten vor der Unterzeichnung der Gesundheitsbescheinigung bearbeiten.

Art. 40 Durchführung der Schulungen

1 Das BLV führt die Schulungen für das BAZG und die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.

2 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen durch für:

a. die Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe, die Importeure, die Exporteure und die Speditionsunternehmen;

b. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden.

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