Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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ihrer Aufgaben und Befugnisse bearbeiten. Daten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im hierzu notwendigen Fallbearbeitungssystem zu speichern sind, werden nicht l‰nger aufbewahrt, als es f¸r den Zweck erforderlich ist.

Datenschutz und Datensicherheit

Gem‰ss diesem Gesetzesentwurf werden nur Informationen gem‰ss Anhang 2 an andere Schengen-Staaten ¸bermittelt, welche in einem Informationssystem vorhanden sind oder ohne Anwendung von Zwang eingeholt werden kˆnnen und gem‰ss dem nationalen Recht zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten bekanntgegeben werden d¸rfen. Die Aufbewahrung, ‹bermittlung und Bearbeitung der verf¸gbaren Informationen richtet sich entsprechend nach den Datenschutzvorschriften der jeweiligen Informationssysteme oder allgemeinen Bestimmungen des DSG. Der Datenschutz und die Datensicherheit werden folglich durch die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen der einschl‰gigen Informationssysteme gew‰hrleistet.