Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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zum Teil kann er sich auf Artikel 123 Absatz 1 BV st¸tzen, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist. In diesem Rahmen kann der Bund den Austausch polizeilicher Daten regeln, soweit es sich um Informationen zu Straftatbest‰nden handelt, die der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23. StPO f.) unterstehen, oder um Informationen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) bearbeitet werden. F¸r die ‹bermittlung an die nationale Kontaktstelle von Informationen, welche die kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden gest¸tzt auf die kantonalen Polizeigesetze bearbeiten, m¸ssen die Kantone indessen eigene Rechtsgrundlagen schaffen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit der ‹bernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erf¸llt die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem SAA. Dar¸ber hinaus tr‰gt sie zur einheitlichen Anwendung der Grunds‰tze des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehˆrden im Schengen-Raum bei. Die ‹bernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 und die Totalrevision des SIaG sind ausserdem mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Diese Massnahmen sind mit der Konvention vom 4. November 195062 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196663¸ber b¸rgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) und den weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich vereinbar. Die ‹bernahme dieser EU-Richtlinie und die damit einhergehenden Gesetzes‰nderungen stehen somit im Einklang mit internationalem Recht.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen vˆlkerrechtliche Vertr‰ge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unk¸ndbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).
Der vorliegende Notenaustausch betreffend die ‹bernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gek¸ndigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Jedoch erfordert dessen Umsetzung die Totalrevision des SIaG. Der Bundesbeschluss ¸ber die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen. Die Bundesversammlung genehmigt vˆlkerrechtliche Vertr‰ge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
Nach Artikel 141a Absatz 2 BV kˆnnen die Gesetzes‰nderungen, die der Umsetzung eines vˆlkerrechtlichen Vertrags dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden, wenn dieser dem fakultativen Referendum untersteht. Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
62SR 0.101