Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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gegen einen Parlament‰r. Verzˆgerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, andere Verstˆsse gegen das humanit‰re Vˆlkerrecht (Art. 264, 264a, 264c–264j StGB)

- Strafbestimmungen des Bundesgesetzes ¸ber den Verkehr mit Tieren und

Pflanzen gesch¸tzter Arten (Art. 26 Abs. 2 BGCITES57)

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Richtlinie (EU) 2023/977 schafft weder neue Datenbanken noch zus‰tzliche Kan‰le f¸r den Informationsaustausch.

Auch schafft die Richtlinie (EU) 2023/977 keine neuen Pflichten bez¸glich der Daten-¸bermittlung ¸ber das im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz (SIaG) bereits Vorhandene hinaus. Allerdings kˆnnte die Tatsache, dass die Aufgaben, die der SPOC (die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol) wahrnehmen muss, sowie dessen F‰higkeiten, Organisation und Zusammensetzung pr‰zisiert wurden, zus‰tzlichen Personalbedarf mit sich bringen. Um den genauen Personalbedarf f¸r die Durchf¸hrung des Informationsaustauschs gem‰ss der Richtlinie (EU) 2023/977 zu bestimmen, ist eine detaillierte Analyse nˆtig. In diesem Zusammenhang wird ein allf‰lliger Finanzbedarf f¸r zus‰tzliches Personal in der 2025 vorgesehenen Bedarfserhebung des EFD und des EJPD im Nachgang zur Einf¸hrung des Entwicklungsrahmens f¸r die Steuerung des Bundeshaushalts ausgewiesen.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind ebenfalls verpflichtet, diese Weiterentwicklung umzusetzen, und m¸ssen sie, soweit sie zust‰ndig sind, selbstst‰ndig in ihr Recht ¸berf¸hren. Wie derzeit im SIaG vorgesehen, soll jeder Austausch ¸ber den SPOC erfolgen, das heisst also ¸ber die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol). Diese muss sicherstellen, dass sie rechtzeitig die bei den Strafverfolgungsbehˆrden der Kantone verf¸gbaren Informationen erh‰lt, einschliesslich auf der Grundlage der kantonalen Polizeigesetze beschaffter und bearbeiteter Daten. Dazu fragt die EAZ fedpol die Kantone im Einzelfall an, ob sie ¸ber Informationen verf¸gen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden m¸ssen der EAZ fedpol die angeforderten Informationen folglich an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr gem‰ss den in der Richtlinie (EU) 2023/977 festgelegten Fristen ¸bermitteln. Dies erfordert organisatorische Anpassungen (Einrichtung eines an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr erreichbaren Pikettdienstes, Schulung von zus‰tzlichem Personal), rechtliche Anpassungen (Schaffung einer verpflichtenden Rechtsgrundlage zur ‹bermittlung der verf¸gbaren kantonalen Informationen an den SPOC) sowie technische Anpassungen (Modifikation der Systeme f¸r Informationsersuchen und -¸bermittlungen). Die technische Umsetzung wird mit den laufenden Projekten zu koordinieren sein (z.B. POLAP).

57 SR 453; Bundesgesetz ¸ber den Verkehr mit Tieren und Pflanzen gesch¸tzter Arten