Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsm‰ssigkeit

Die Vorlage st¸tzt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund f¸r die ausw‰rtigen Angelegenheiten zust‰ndig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV erm‰chtigt den Bundesrat, vˆlkerrechtliche Vertr‰ge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV f¸r die Genehmigung vˆlkerrechtlicher Vertr‰ge zust‰ndig, sofern f¸r deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder vˆlkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zust‰ndig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes [ParlG]58; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes59). Da die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 Anpassungen auf Gesetzesstufe (Neufassung des SIAG) bedingt, wird der Notenaustausch betreffend die ‹bernahme der Richtlinie sowie die gesetzlichen ƒnderungen zu dessen Umsetzung gemeinsam dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.

Der im Anhang des Bundesbeschlusses enthaltene Gesetzesentwurf (Neufassung des SIaG) l‰sst sich auf Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 BV abst¸tzen. Was den Aspekt des grenz¸berschreitenden Informationsaustausches zwischen den nationalen Kontaktstellen anbelangt, so l‰sst sich die vorgesehene Regelung auf Artikel 54 Absatz 1 BV abst¸tzen, welcher die Verantwortung f¸r die ausw‰rtigen Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Verpflichtung der Kantone, diesen Informationsaustausch ¸ber eine zentrale Stelle (nationale Kontaktstelle) abzuwickeln, ¸ber welche der polizeiliche Informationsaustausch mit dem Schengen-Ausland kanalisiert und koordiniert wird, st¸tzt sich ebenfalls auf Artikel 54 Absatz 1 BV. Diese Bestimmung verschafft dem Bund eine subsidi‰re, eng auszulegende Kompetenz f¸r rechtsetzende innerstaatliche Akte, soweit diese einen engen Bezug zu den ausw‰rtigen Angelegenheiten aufweisen und ausserhalb der Landesgrenzen Wirkungen entfalten60. Bei der Verpflichtung, f¸r den grenz¸berschreitenden Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten ausschliesslich die nationale Kontaktstelle zu nutzen, handelt es sich um eine organisatorische Massregel, bei der der erforderliche internationale Bezug im Vordergrund steht. Zudem entspricht diese Regelung auch dem in Artikel 56 Absatz 3 BV enthaltenen Prinzip, wonach der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes erfolgt, wenn nicht untergeordnete ausl‰ndische Behˆrden betroffen sind.

Die Regelungskompetenz des Bundes nach Artikel 54 Absatz 1 BV darf nicht extensiv ausgelegt werden; bei der Umsetzung von vˆlkerrechtlichen Vertr‰gen ist der Bund an die innerstaatliche Kompetenzordnung gebunden. ´W‰hrend f¸r den Abschluss vˆlkerrechtlicher Vertr‰ge besondere Zust‰ndigkeitsregeln gelten, erfolgt die Umsetzung dieser Vertr‰ge nach den ¸blichen Regeln der Kompetenzverteilung. Tritt somit der Bund einem vˆlkerrechtlichen Vertrag bei, dessen Gegenstand in die Zust‰ndigkeit der Kantone f‰llt, darf er nicht gest¸tzt auf diesen Vertrag die nˆtigen Vollzugsbestimmungen erlassen. Diese Aufgabe kommt den Kantonen zuª61. Der Bund kann sich nicht auf Artikel 54 BV st¸tzen, um die Informations¸bermittlung seitens der kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden an die nationale Kontaktstelle (EAZ fedpol) verbindlich zu regeln.

58SR 171.10

59 SR 172.010

60 Ehrenzeller/Portmann, St. Galler Kommentar, Art. 54 BV, Rz. 12 f., m.w.H.

61 Bericht zur Erf¸llung des Po. Malama 10.3045 v. 3. M‰rz 2010 ´Innere Sicherheit. Kl‰rung der Kompetenzenª, BBl 2012 4459, 4488 f., 4492.