Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen w¸rden. Folglich unterliegt sie nicht der Ausgabenbremse.
5.5 Einhaltung des Subsidiarit‰tsprinzips und des Prinzips der fiskalischen ƒquivalenz
Das Prinzip der Subsidiarit‰t (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) wird mit der vorgeschlagenen Gesetzes‰nderung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 eingehalten: Der Bund ¸bernimmt keine neuen Aufgaben, welche bisher von den Kantonen wahrgenommen wurden. Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerf¸llung durch Bund und Kantone nicht.
Auch das Prinzip der fiskalischen ƒquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV) wird respektiert: Die Vorlage sollte keine zus‰tzlichen Kosten verursachen, die ¸ber die von der POLAP generierten hinausgehen. Damit wird die fiskalische ƒquivalenz in Bezug auf die Kongruenz von Kostentr‰ger und Entscheidtr‰ger eingehalten.
5.6 Datenschutz
Bekanntgabe von Personendaten an andere Schengen-Staaten
Die Datenbearbeitung richtet sich nach dem DSG. Sie untersteht der Aufsicht des Eidgenˆssischen Datenschutz- und ÷ffentlichkeitsbeauftragten (ED÷B). Im DSG sind besondere Anforderungen f¸r die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland vorgesehen (Art. 16 f. DSG). Gem‰ss Artikel 16 DSG d¸rfen Personendaten grunds‰tzlich nur dann ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn die Gesetzgebung des betreffenden Staates einen angemessenen Datenschutz gew‰hrleistet. Die Angemessenheit der ausl‰ndischen Gesetzgebung wird durch den Bundesrat gepr¸ft. F¸r alle Schengen-Staaten hat die Bearbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates zu stehen. Der Bundesrat untersucht, ob die Schengen-Staaten ¸ber die dadurch vorgeschriebene Gesetzgebung verf¸gen und ob diese auch angewendet wird. In Anhang 1 der Verordnung ¸ber den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV64) sind die Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationale Organe aufgelistet, welche ¸ber einen angemessenen Datenschutz verf¸gen. Dadurch wird ein angemessener Datenschutz gew‰hrleistet.
Bearbeitung von Personendaten durch die EAZ
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Bedingungen und Modalit‰ten f¸r den Austausch von Daten, welche gem‰ss nationalem Recht zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten an andere Schengen-Staaten ¸bermittelt werden d¸rfen, geregelt. F¸r den Austausch ist die nationale Kontaktstelle bzw. die EAZ zust‰ndig, welche als Drehscheibe zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden von Bund und Kantonen und den nationalen Kontaktstellen und benannten Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten fungiert. Die EAZ darf die erhaltenen Informationen nur im Umfang
64 SR 235.11