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Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 6 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055 wird wie folgt geändert:

Art. 98b Abs. 1 Bst. bbisund d

1Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

bbis. die Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente und die Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente;

d. das Erfassen biometrischer Daten;

Art. 102bbisKontrolle der Identität von Inhaberinnen und Inhabern eines

Reisedokuments

Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:

a. das Grenzwachtkorps;

b. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;

c. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden;

d. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen.

Art. 102c Verwendung von Daten des Reisedokuments

Die schweizerischen Vertretungen im Ausland, die Missionen und beauftragte Dritte können einem mit einem Chip versehenen Reisedokument Personendaten der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers, die in den maschinenlesbaren Zeilen enthalten sind, einschliesslich des Gesichtsbilds, entnehmen und diese an die EU-Visumantragsplattform oder an das nationale Visumsystem übermitteln, um sie im Rahmen des Visumverfahrens zu verwenden.

5 SR 142.20