Vorlage
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 6 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 «%ASFF_YYYY_ID»
der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie müssen die Daten, die an das C‑VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/20089 eingeben und bearbeiten.
Art. 109e Bst. c und k
Der Bundesrat regelt:
c. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS, die EU-Visumantragsplattform und das nationale Visumsystem;
k. die Modalitäten der Nutzung der EU-Visumantragsplattform.
Art. 120d Abs. 2 Bst. a
2Mit Busse wird bestraft, wer Personendaten:
a. des C-VIS, der EU-Visumantragsplattform oder des nationalen Visumsystems für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
9 Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.