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Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 6 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 103b Abs. 1 Fussnote
1Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/22266 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
Gliederungstitel vor Art. 109a
1. Abschnitt: Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS), EU- Visumantragsplattform und nationales Visumsystem (ORBIS)
Art. 109a Abs. 1 Fussnote
1Das C-VIS enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20087 in Kraft ist.
Art. 109abisEU-Visumantragsplattform
1Die mit einer Kopie des C-VIS verbundene EU-Visumantragsplattform dient der elektronischen Einreichung von Gesuchen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum und ermöglicht die Prüfung der Zulässigkeit der Gesuche und der Zuständigkeit für deren Bearbeitung.
2Gesuche um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt müssen über die EU-Visumantragsplattform eingereicht werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
3Nach der Bestätigung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit durch die für die Visumerteilung zuständige Behörde übermittelt die EU-Visumantragsplattform die Daten elektronisch an das nationale Visumsystem (Art. 109b).
4Der Entscheid über die Erteilung, Ablehnung, Annullierung, Widerruf, Verlängerung oder Bestätigung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller über die EU-Visumantragsplattform übermittelt.
6 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2667, ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023.
7 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2667, ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023.