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Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 6 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 «%ASFF_YYYY_ID»
Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 (VwVG) sind nicht anwendbar.
5Der Bundesrat kann für das Verfahren bei Nutzung der EU-Visumantragsplattform vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. die elektronische Eingabe und Zustellung des Entscheids (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bisVwVG);
b. die Zulässigkeit von Eingaben, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind; die Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).
Art. 109aterZugriff auf die EU-Visumantragsplattform
Die folgenden Behörden oder Dritten können zur Erfüllung der nachstehenden Aufgaben auf die Daten der EU-Visumantragsplattform zugreifen:
a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visumerteilung zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und Gemeindebehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen: zur Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs und ihrer Zuständigkeit für dessen Bearbeitung;
b. die beauftragten Dritten: zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 98b;
c. die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller sowie bevollmächtigte Personen: zur Einreichung des Visumgesuchs, zur Nachverfolgung des Verfahrensstands und zur Überprüfung der Gültigkeit des erteilten Visums;
d. die öffentlichen und privaten Akteure, die mit der Visuminhaberin oder dem Visuminhaber in Kontakt stehen: zur Überprüfung des Visums.
Art. 109b Abs. 2 Bst. a, f und g und 3 Fussnote
2Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:
a. die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen, verlängerten oder bestätigten Visa;
f. die Daten zu den Reisedokumenten;
g. die Belege für das Visumgesuch.
3Das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten