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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten
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EES-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Das SEM darf jedoch an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/22264 aufgeführt ist, folgende Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind:
a. Personalien der rückzuübernehmenden Person;
b. Daten zu den Reisedokumenten;
c. Gesichtsbild;
d. Fingerabdrücke.
Art.14b Bekanntgabe von Daten an Dritte durch die EAZ fedpol
1Die zu Sicherheitszwecken eingelieferten Daten des EES dürfen weder an Drittstaaten noch an internationale Organisationen oder private Einrichtungen übermittelt werden.
2Folgende personenbezogene Daten des EES dürfen Drittstaaten in dringenden Ausnahmefällen auf Gesuch hin bekanntgegeben werden, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht, sofern die Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 6 der EES-Verordnung erfüllt sind:
a. Angaben zur Identität der Person;
b. Daten des Reisedokuments;
c. Datum und Zeitpunkt der Einreise oder der Ausreise;
d. Grenzübergangsstelle der Einreise oder der Ausreise und Behörde, die die Einreise genehmigt hat.
3Die Bestimmungen von Artikel 11 und 12 sind anwendbar.
4Die EAZ fedpol übermittelt die Daten des EES nur dann an die benannte Behörde eines Drittstaats, wenn die betroffene Person dadurch nicht gefährdet wird.
5Sie überprüft die Migrationsgeschichte der betroffenen Person und insbesondere das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beim SEM.
6Wenn die Daten des EES einem anderen Schengen-Staat gehören, wird dieser unverzüglich über die Weitergabe der Daten informiert.
Art. 20a Register der Datenbekanntgaben
1Jede Bekanntgabe von Daten des EES durch das SEM nach Artikel 103d AIG wird zu statistischen Zwecken in ein Datenregister aufgenommen mit Angabe des Empfängerstaats, der Kategorien der bekanntgegebenen Daten und des Zeitpunkts der Bekanntgabe. Das Datenregister wird dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Verfügung gehalten.
4 Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. a.