Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/41: Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur, der Systemaufgaben in diesem Bereich und zu Investitionsbeiträgen an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
die anderen Verkehrsmittel unterstützt werden. Zudem unterstützt der Bund die Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr Verkehr und Siedlung. Investitionen in den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur sind im Rahmen von Verkehrsdrehscheiben möglich, solange Massnahmen für den Personenfluss gemäss Art. 5 Abs. 3 KPFV nicht zu Investitionen von mehr als 10 Millionen Franken führen.
Weitere Schnittpunkte mit dem Strassennetz, die aus dem BIF mitfinanziert werden können, sind Bahnübergänge und Strassenunterführungen.
1.2.6 Trassenpreis als Finanzierungsinstrument
Für die Benützung des Schienennetzes müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) den ISB ein Entgelt, den Trassenpreis*10 bezahlen. Damit sollen primär die Grenzkosten abgedeckt werden, die von den EVU direkt verursacht werden, wenn sie zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren. Auf diese Weise finanziert der Verkehr rund einen Drittel der Betriebskosten der Eisenbahninfrastruktur. Die restlichen Kosten deckt der Bund über den Bahninfrastrukturfonds. Der Trassenpreis setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem Basispreis, dem Deckungsbeitrag und dem Strompreis.
Das Schweizer Trassenpreissystem wurde mit der Bahnreform 1999 eingeführt und per 1. Januar 2013 erstmals einer grösseren Revision unterzogen. Stärker differenzierte Preise sollen für Anreize sorgen, sich umweltfreundlich zu verhalten und Fahrzeuge einzusetzen, welche die Infrastruktur schonen. Der Trassenpreis berücksichtigt insbesondere den Verschleiss, welchen die Züge auf dem Schienennetz bewirken. Dadurch soll einen Anreiz geschaffen werden, möglichst schienenfreundliches Rollmaterial einzusetzen. Per 1. Januar 2021 wurde das System weiter differenziert, indem zusätzliche Anreize für eine kapazitätssparende Produktion eingeführt wurden.
Das ganze System wurde im Auftrag des BAV von einem externen Unternehmen im Rahmen einer Evaluation in 2022 / 2023 neu bewertet. Gestützt auf diese Evaluation wird die nächste Revision in zwei Schritten vorgenommen: Bei der Revision 2023 werden dringende Anpassungen wie z.B. die Höhe der Versicherungssumme für Netzzugangsbewilligungen und die Überprüfung der Normgrenzkosten vorgenommen. Die Anreizelemente im Trassenpreis bleiben in den Jahren 2025–2028 unverändert. Allfällige Anpassungen werden voraussichtlich auf die Jahre 2029–2032 hin vorgenommen. Damit können die Erkenntnisse der Evaluation zum Trassenpreis, welche das BAV in Auftrag gegeben hat, berücksichtigt werden.
Die Berechnung des Trassenpreises ist in der Netzzugangsverordnung11 (NZV) und der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang12 (NZV-BAV) festgelegt. Dieser soll mindestens die Kosten decken, die ein Zug durch seine Fahrt auf der bestellten Trasse direkt auslöst (Grenzkosten). Der Deckungsbeitrag, welcher in Prozent
10Die bei ihrer erstmaligen Verwendung mit einem Sternchen versehenen Begriffe werden
im Glossar erklärt.