Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/41: Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur, der Systemaufgaben in diesem Bereich und zu Investitionsbeiträgen an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 · 67 Seiten

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Sinn zur Infrastruktur gehören dürfen, aber nicht zwingend für den Bahnbetrieb erforderlich sind (Art. 62 Abs. 2 EBG). Solche Teile sind beispielsweise die Kraftwerke der SBB. Andere Eisenbahnunternehmen haben keine eigenen Kraftwerke, sondern beziehen den Strom aus dem allgemeinen Elektrizitätsnetz oder von der SBB. Dementsprechend finanziert die SBB ihre Kraftwerke mit Fremdmitteln und belastet die Infrastruktur mit einem kostendeckenden Strompreis.

Daneben gibt es auch Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge, die teilweise zur Infrastruktur im engeren Sinne gehören (z. B. Büro- und Magazinräume für Unterhaltsdienste) und teilweise zum nicht zwingend erforderlichen Teil (z. B. ein Billettschalter oder ein Kiosk). Dies kann aber nicht bedeuten, dass jedes Gebäude, das in geringem Ausmass von der Infrastruktur mitbenutzt wird, von dieser finanziert wird. Bei solchen Investitionen wird nach dem Schwerpunktprinzip verfahren: Überwiegt die Nutzung für die Kerninfrastruktur, so erfolgt die Finanzierung aus dem BIF und für andere Nutzungen ist eine Kostenmiete zu entrichten. Überwiegt hingegen die Drittnutzung oder der nicht zwingende Anteil der Infrastruktur, so wird die Investition fremdfinanziert und die ISB bezahlt für die zwingend erforderlichen Teile ihrerseits eine Kostenmiete.

Gebäude, die betriebsnotwendige Einrichtungen der Sicherungs- und Steuerungstechnik beherbergen, müssen in der Regel im Eigentum der ISB sein. Sie werden dementsprechend aus dem BIF finanziert, auch wenn andere Nutzungen mehr als die Hälfte ausmachen.

Unabhängig von der Finanzierung der nicht betriebsnotwendigen Einrichtungen, welche im Eigentum der Infrastrukturbetreiberin verbleiben, dürfen der Infrastruktur grundsätzlich keine ungedeckten Kosten belastet werden. Ebenfalls liegt es in der Verantwortung der ISB sicherzustellen, dass sich keine Quersubventionierung oder Querfinanzierung mit nichtabgeltungsberechtigen Bereichen ergibt.

1.2.5 Abgrenzung zum Strassennetz (neu)

Das Strassennetz ist überbelastet und die Mobilitätsnachfrage steigt weiter an. Die Städte sollen auch künftig gut erreichbar bleiben. Deshalb sollten die Verkehrsmittel vernetzt werden: Die Reisenden steigen frühzeitig vom Auto auf den öffentlichen Verkehr, das Velo oder Angebote an Fahrgemeinschaften um. Dazu bedarf es gut organisierter Umsteigepunkte als Verkehrsdrehscheiben.

Eine Konzentration auf effiziente Verkehrsmittel wie den öffentlichen Verkehr, Fuss- und Veloverkehr ist deshalb zielführend. Gut gestaltete Umsteigepunkte, so genannte Verkehrsdrehscheiben, können dabei einen positiven Beitrag zur Entlastung der Strassen leisten.

Zur Finanzierung von Verkehrsdrehscheiben stützt sich der Bund auf die bestehenden Instrumente wie die Strategischen Entwicklungsprogramme für Strasse und Schiene und die Agglomerationsprogramme. Mit dem Bahninfrastrukturfonds (BIF) können im Rahmen des strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) für die Eisenbahninfrastruktur beispielsweise neue S-Bahn-Haltestellen geplant und deren Anbindung an