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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art und Methode: Vollerhebung:

kombinierter Güterverkehr: Teilbefragung, Kombination statistischer Daten nach Verkehrsmittel

1. Inhaber von eidgenössischen Personenbeförderungskonzessionen und -bewilligungen, Eisenbahninfrastrukturkonzessionen und

Netzzugangsbewilligungen für:

a. die Personenbeförderung,

b. den Gütertransport,

c. den Bau und den Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen

2. aufgrund eines Staatsvertrags oder im Grenzverkehr in der Schweiz operierende Eisenbahn-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen

3. Betreiber von Umschlagsanlagen (nur für den Teil des kombinierten Güterverkehrs)

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Eisenbahnen: vierteljährlich, jährlich, rung: fünfjährlich

andere Verkehrsmittel: jährlich, fünfjährlich

Umschlagsanlagen des kombinierten Güterverkehrs: jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Verkehr, Betreiber von

Umschlagsanlagen

Besondere Bestimmungen: –

06.07. (52-55) Befragung zum alpen- und grenzquerenden Personenverkehr

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Personenverkehr auf Schiene und Strasse

an den Alpen- und Grenzübergängen der Schweiz

Art und Methode: Stichprobenbefragung bei Führerinnen

und Führern von Personenwagen, Motorrädern und Cars, Zugreisende; Administrativdaten des Bundesamts für Zoll und Grenzssicherheit (BAZG).

Aufstockungsmöglichkeit: Ja

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- fünfjährlich

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute

Besondere Bestimmungen: –

06.08. (104) Thematische Befragung zum Bereich Mobilität und Verkehr: Mikrozensus Mobilität und Verkehr

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik und Bundes-

amt für Raumentwicklung (Co-Feder-

führung)