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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art und Methode: Vollerhebung:
kombinierter Güterverkehr: Teilbefragung, Kombination statistischer Daten nach Verkehrsmittel
1. Inhaber von eidgenössischen Personenbeförderungskonzessionen und -bewilligungen, Eisenbahninfrastrukturkonzessionen und
Netzzugangsbewilligungen für:
a. die Personenbeförderung,
b. den Gütertransport,
c. den Bau und den Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen
2. aufgrund eines Staatsvertrags oder im Grenzverkehr in der Schweiz operierende Eisenbahn-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen
3. Betreiber von Umschlagsanlagen (nur für den Teil des kombinierten Güterverkehrs)
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Eisenbahnen: vierteljährlich, jährlich, rung: fünfjährlich
andere Verkehrsmittel: jährlich, fünfjährlich
Umschlagsanlagen des kombinierten Güterverkehrs: jährlich
Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Verkehr, Betreiber von
Umschlagsanlagen
Besondere Bestimmungen: –
06.07. (52-55) Befragung zum alpen- und grenzquerenden Personenverkehr
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
Gegenstand: Personenverkehr auf Schiene und Strasse
an den Alpen- und Grenzübergängen der Schweiz
Art und Methode: Stichprobenbefragung bei Führerinnen
und Führern von Personenwagen, Motorrädern und Cars, Zugreisende; Administrativdaten des Bundesamts für Zoll und Grenzssicherheit (BAZG).
Aufstockungsmöglichkeit: Ja
Auskunftspflicht: Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- fünfjährlich
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute
Besondere Bestimmungen: –
06.08. (104) Thematische Befragung zum Bereich Mobilität und Verkehr: Mikrozensus Mobilität und Verkehr
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik und Bundes-
amt für Raumentwicklung (Co-Feder-