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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Alle fünf Jahre

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: BFS

Besondere Bestimmungen: –

06.13. Erhebung zu den externen Kosten und zum Nutzen des Verkehrs in der Schweiz

Zuständiges Organ: Bundesamt für Raumentwicklung

Gegenstand: Externe Effekte des Personen- und Güter-

verkehrs

Art und Methode: Erhebung bei den Bundesämtern für Sta-

tistik, für Umwelt, für Verkehr, für Energie und für Zivilluftfahrt sowie den Flughäfen von Genf, Zürich und Basel-Mulhouse, beim Observatorium ATMO Grand Est, der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Vereinbarung: –

06.14. (178) Erhebung für die schweizerische automatische Strassenverkehrszählung (SASVZ)

Zuständiges Organ: Bundesamt für Strassen

Gegenstand: Verkehrszählungen nach Fahrzeug-

kategorie auf dem Strassennetz der Schweiz

Art und Methode: Vollerhebung bei den Motorfahrzeu-

gen nach Kategorie mit automatischen Zählgeräten an ausgewählten Strassenquerschnitten, ohne Erhebung der Herkunft

Auskunftspflicht: –

Zeitpunkt und Periodizität der Durchfüh- Laufend

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone

Besondere Bestimmungen: Die Verkehrszählungen erfolgen na-

mentlich auf National- und auf wichtigen Hauptstrassen.

06.15. (164) Befragung für die Luftverkehrsstatistik

Zuständiges Organ: Bundesamt für Zivilluftfahrt

Gegenstand: Bewegungen aller Luftfahrzeuge,

Passagiere und Passagierinnen,

Fracht und Post nach Herkunft und Bestimmung, Flugunternehmen, Infrastruktur und Flugzeuge

Art und Methode: Vollbefragung der Behörden der

Flughäfen und der Flugplätze, der Flugplatzbetreiber und der Unternehmen, der Flugsicherungsdienste

Auskunftspflicht: Obligatorisch