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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Alle fünf Jahre
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: BFS
Besondere Bestimmungen: –
06.13. Erhebung zu den externen Kosten und zum Nutzen des Verkehrs in der Schweiz
Zuständiges Organ: Bundesamt für Raumentwicklung
Gegenstand: Externe Effekte des Personen- und Güter-
verkehrs
Art und Methode: Erhebung bei den Bundesämtern für Sta-
tistik, für Umwelt, für Verkehr, für Energie und für Zivilluftfahrt sowie den Flughäfen von Genf, Zürich und Basel-Mulhouse, beim Observatorium ATMO Grand Est, der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle
Auskunftspflicht: Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Vereinbarung: –
06.14. (178) Erhebung für die schweizerische automatische Strassenverkehrszählung (SASVZ)
Zuständiges Organ: Bundesamt für Strassen
Gegenstand: Verkehrszählungen nach Fahrzeug-
kategorie auf dem Strassennetz der Schweiz
Art und Methode: Vollerhebung bei den Motorfahrzeu-
gen nach Kategorie mit automatischen Zählgeräten an ausgewählten Strassenquerschnitten, ohne Erhebung der Herkunft
Auskunftspflicht: –
Zeitpunkt und Periodizität der Durchfüh- Laufend
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone
Besondere Bestimmungen: Die Verkehrszählungen erfolgen na-
mentlich auf National- und auf wichtigen Hauptstrassen.
06.15. (164) Befragung für die Luftverkehrsstatistik
Zuständiges Organ: Bundesamt für Zivilluftfahrt
Gegenstand: Bewegungen aller Luftfahrzeuge,
Passagiere und Passagierinnen,
Fracht und Post nach Herkunft und Bestimmung, Flugunternehmen, Infrastruktur und Flugzeuge
Art und Methode: Vollbefragung der Behörden der
Flughäfen und der Flugplätze, der Flugplatzbetreiber und der Unternehmen, der Flugsicherungsdienste
Auskunftspflicht: Obligatorisch