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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Besondere Bestimmungen: Richtlinien des Zwischenstaatlichen
Ausschusses für Klimaänderungen und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2002 über Klimaänderungen (SR 0.814.01)
07.07. (185) Befragung für die landwirtschaftlichen Betriebsparameter zur Berechnung der Ammoniak- Emissionen
Zuständiges Organ: Bundesamt für Umwelt
Gegenstand: Ausgestaltung und Nutzung von Stall-
Systemen für verschiedene Tierkategorien; Fütterung der Nutztiere; Weidedauer; Art der Lagerung; Aufbereitung und Ausbringung der flüssigen und festen Hofdünger; eingesetzte Mineraldüngermengen
Art und Methode: Befragung einer repräsentativen Stich-
probe von Landwirtschaftsbetrieben, die vom BFS auf der Grundlage der SE gezogen wird
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- In der Regel alle fünf Jahre; für die Zwirung: schenjahre wird interpoliert und auf die
landwirtschaftliche Betriebszählung (Grund- und Zusatzbefragung) des BFS abgestellt
Mitwirkende bei der Durchführung: BFS, Berner Fachhochschule: Hochschule
für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften
Besondere Bestimmungen: Der Bund ist nach Artikel 44 des Umwelt-
schutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) verpflichtet, Erhebungen über die Umweltbelastung durchzuführen. Nach Artikel 12 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR
814.318.142.1) besteht eine Auskunftspflicht von Anlagebetreibern, die Luftverunreinigungen verursachen. Die Schweiz ist nach Artikel 7 des Protokolls vom 30. November 1999 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (SR 0.814.327) verpflichtet, über die Emissionen Bericht zu erstatten.
07.08. (163) Erhebung für die Bauzonenstatistik Schweiz
Zuständiges Organ: Bundesamt für Raumentwicklung
Gegenstand: Geobasisdatensatz ID 73 «Nutzungs-
pläne»
Inhalt gemäss minimalem Geodatenmodell
Art und Methode: Vollerhebung bei den kantonalen
Raumplanungsämtern und den kantonalen Geoinformations-Fachstellen,
Download der Geobasisdaten
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- alle fünf Jahre; 1. Januar
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: –