Vorlage
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Bestimmungen: –
08.13. (214) Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen (Lösung 1)
Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung
Gegenstand: Detaillierte Daten, die für die Einkom-
mens- und Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen benötigt werden, im Einzelnen: Informationen zu den Einkünften im In- und Ausland, zu den Abzügen (Bund und Kanton), zum Vermögen im In- und Ausland, zu den steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen (Bund und Kanton) und Vermögen, zu den Steuerbeträgen (Bund, Kanton und Gemeinde), Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen.
Art und Methode: Vollerhebung auf Basis der kantonalen
Steuerregister
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; vom 1. November bis spätestens rung: 15. Dezember (T 2 und T 4)
Mitwirkende bei der Durchführung: BFS
Besondere Bestimmungen: Die Daten werden, zu statistischen Zwe-
cken, dem BFS zur Verfügung gestellt
Die Liste der zu liefernden Daten wird mit jedem Kanton vereinbart. Jede Liste unterliegt einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der ESTV und dem betreffenden Kanton.
Die technischen Standards für die Datenlieferung werden von dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Form einer Weisung erlassen.
(214) Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen (Lösung 2)
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
Gegenstand: Detaillierte Daten, die für die Einkom-
mens- und Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen benötigt werden, im Einzelnen: Informationen zu den Einkünften im In- und Ausland, zu den Abzügen (Bund und Kanton), zum Vermögen im In- und Ausland, zu den steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen (Bund und Kanton) und Vermögen, zu den Steuerbeträgen (Bund, Kanton und Gemeinde), Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen.
Art und Methode: Vollerhebung auf Basis der kantonalen
Steuerregister
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; vom 1. November bis spätestens rung: 15. Dezember (T 2 und T 4)
Mitwirkende bei der Durchführung: ESTV