Vorlage

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 62Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: –

08.13. (214) Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen (Lösung 1)

Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegenstand: Detaillierte Daten, die für die Einkom-

mens- und Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen benötigt werden, im Einzelnen: Informationen zu den Einkünften im In- und Ausland, zu den Abzügen (Bund und Kanton), zum Vermögen im In- und Ausland, zu den steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen (Bund und Kanton) und Vermögen, zu den Steuerbeträgen (Bund, Kanton und Gemeinde), Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen.

Art und Methode: Vollerhebung auf Basis der kantonalen

Steuerregister

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; vom 1. November bis spätestens rung: 15. Dezember (T 2 und T 4)

Mitwirkende bei der Durchführung: BFS

Besondere Bestimmungen: Die Daten werden, zu statistischen Zwe-

cken, dem BFS zur Verfügung gestellt

Die Liste der zu liefernden Daten wird mit jedem Kanton vereinbart. Jede Liste unterliegt einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der ESTV und dem betreffenden Kanton.

Die technischen Standards für die Datenlieferung werden von dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Form einer Weisung erlassen.

(214) Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen (Lösung 2)

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Detaillierte Daten, die für die Einkom-

mens- und Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen benötigt werden, im Einzelnen: Informationen zu den Einkünften im In- und Ausland, zu den Abzügen (Bund und Kanton), zum Vermögen im In- und Ausland, zu den steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen (Bund und Kanton) und Vermögen, zu den Steuerbeträgen (Bund, Kanton und Gemeinde), Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen.

Art und Methode: Vollerhebung auf Basis der kantonalen

Steuerregister

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; vom 1. November bis spätestens rung: 15. Dezember (T 2 und T 4)

Mitwirkende bei der Durchführung: ESTV