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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Besondere Bestimmungen: Die Daten werden, zu statistischen Zwe-

cken, der ESTV zur Verfügung gestellt

Die Liste der zu liefernden Daten wird mit jedem Kanton vereinbart. Jede Liste unterliegt einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem BFS und dem betreffenden Kanton.