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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
09.31. (137) Erhebung für die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen
Zuständiges Organ: Eidgenössische Finanzverwaltung
Gegenstand: Rechnungen der Finanzströme und Be-
stände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund (Bilanz,
Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)
Voranschläge und Kredite der Finanzströme und Bestände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund (Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)
Finanzpläne der Finanzströme und Bestände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen (Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)
Art und Methode: Voll- und Teilerhebung der Administra-
tivdaten der Rechnungen, der Voranschläge und der Finanzpläne der zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten, der Anstalten, der weiteren Organisationseinheiten, der öffentlichen Sozialversicherungen, der Kantone (inkl. Konkordate) und der Gemeinden (inkl. Gemeindezweckverbände) und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich und unterjährig
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: Für die Erhebung der kantonalen und
kommunalen Finanzdaten zuständige kantonale Einheiten, insbesondere die kantonalen Aufsichtsstellen für Gemeindefinanzen, die Gemeindestellen und die
kantonalen Statistikämter
Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane ge-
mäss den technischen Weisungen des EFD über die durch die EFV zu erhebenden Finanzdaten der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen (öffentlicher Sektor) für die Erstellung der Finanzstatistik
09.32. (138) Erhebung für die Statistik der direkten Bundessteuer
Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung
Gegenstand: Steuerpflichtige natürliche und juristische
Personen, nach Kanton und Gemeinde sowie Einkommensstufen, Gewinnstufen und Steuererträge
Art und Methode: Vollerhebung bei den kantonalen Steuer-
verwaltungen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Februar und Dezember
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale Steuerverwaltungen
Besondere Bestimmungen: –