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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

09.31. (137) Erhebung für die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen

Zuständiges Organ: Eidgenössische Finanzverwaltung

Gegenstand: Rechnungen der Finanzströme und Be-

stände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund (Bilanz,

Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)

Voranschläge und Kredite der Finanzströme und Bestände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund (Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)

Finanzpläne der Finanzströme und Bestände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen (Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)

Art und Methode: Voll- und Teilerhebung der Administra-

tivdaten der Rechnungen, der Voranschläge und der Finanzpläne der zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten, der Anstalten, der weiteren Organisationseinheiten, der öffentlichen Sozialversicherungen, der Kantone (inkl. Konkordate) und der Gemeinden (inkl. Gemeindezweckverbände) und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich und unterjährig

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Für die Erhebung der kantonalen und

kommunalen Finanzdaten zuständige kantonale Einheiten, insbesondere die kantonalen Aufsichtsstellen für Gemeindefinanzen, die Gemeindestellen und die

kantonalen Statistikämter

Besondere Bestimmungen: Datenlieferung der Vollzugsorgane ge-

mäss den technischen Weisungen des EFD über die durch die EFV zu erhebenden Finanzdaten der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen (öffentlicher Sektor) für die Erstellung der Finanzstatistik

09.32. (138) Erhebung für die Statistik der direkten Bundessteuer

Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegenstand: Steuerpflichtige natürliche und juristische

Personen, nach Kanton und Gemeinde sowie Einkommensstufen, Gewinnstufen und Steuererträge

Art und Methode: Vollerhebung bei den kantonalen Steuer-

verwaltungen

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Februar und Dezember

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale Steuerverwaltungen

Besondere Bestimmungen: –

09.33. (140) Erhebung der Steuerbelastung in der Schweiz