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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung
Gegenstand: Geltendes Steuerrecht von Bund,
Kantonen und Gemeinden
Art und Methode: Vollerhebung bei den kantonalen
Steuerverwaltungen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Januar bis Dezember
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: Externe Mandate
Besondere Bestimmungen: –
09.34. (141) Erhebung für die gesamtschweizerische Statistik der besteuerten Vermögen (Vermögenssteuerstatistik
Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung
Gegenstand: Vermögen der natürlichen Personen
nach Kanton und Stufe des Reinvermögens
Art und Methode: Erhebung bei den kantonalen Steuer-
verwaltungen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Februar
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Bestimmungen: –
09.35. (142) Erhebung für die Aussenhandelsstatistik
Zuständiges Organ: Bundesamt für Zoll und Grenzsicher-
heit
Gegenstand: Importe und Exporte von Warenmengen
und -werten nach Zolltarifpositionen der Schweiz, Ursprungs- und Bestimmungsländern; Daten zum Stromaussenhandel Art und Methode: Administrativdaten: Informationssysteme
des BAZG im Bereich der Warenverzollung
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Laufend
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Bestimmungen: Gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober
1986 (SR 632.10) werden die Ein- und Ausfuhren nach den Nummern des schweizerischen Gebrauchszolltarifs veröffentlicht.
09.36. (143) Erhebung für die Transitstatistik
Zuständiges Organ: Bundesamt für Zoll und Grenzsi-
cherheit
Gegenstand: Transit der Waren nach Menge, auf-
geschlüsselt nach Produktegruppen, Land, Verkehrszweigen und Übertrittszonen
Art und Methode: Administrativdaten: Informationssys-
teme des BAZG in den Bereichen Transport und Transit