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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegenstand: Geltendes Steuerrecht von Bund,

Kantonen und Gemeinden

Art und Methode: Vollerhebung bei den kantonalen

Steuerverwaltungen

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Januar bis Dezember

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Externe Mandate

Besondere Bestimmungen: –

09.34. (141) Erhebung für die gesamtschweizerische Statistik der besteuerten Vermögen (Vermögenssteuerstatistik

Zuständiges Organ: Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegenstand: Vermögen der natürlichen Personen

nach Kanton und Stufe des Reinvermögens

Art und Methode: Erhebung bei den kantonalen Steuer-

verwaltungen

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich; Februar

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: –

09.35. (142) Erhebung für die Aussenhandelsstatistik

Zuständiges Organ: Bundesamt für Zoll und Grenzsicher-

heit

Gegenstand: Importe und Exporte von Warenmengen

und -werten nach Zolltarifpositionen der Schweiz, Ursprungs- und Bestimmungsländern; Daten zum Stromaussenhandel Art und Methode: Administrativdaten: Informationssysteme

des BAZG im Bereich der Warenverzollung

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Laufend

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: Gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober

1986 (SR 632.10) werden die Ein- und Ausfuhren nach den Nummern des schweizerischen Gebrauchszolltarifs veröffentlicht.

09.36. (143) Erhebung für die Transitstatistik

Zuständiges Organ: Bundesamt für Zoll und Grenzsi-

cherheit

Gegenstand: Transit der Waren nach Menge, auf-

geschlüsselt nach Produktegruppen, Land, Verkehrszweigen und Übertrittszonen

Art und Methode: Administrativdaten: Informationssys-

teme des BAZG in den Bereichen Transport und Transit