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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3 (Art. 54)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200617

Art. 20 Abs. 5 Einleitungssatz

5Es wirkt bei der jährlichen eidgenössischen Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und Haushalte, bei der Migrationsstatistik und bei der Erwerbstätigenstatistik mit. Es liefert dem Bundesamt für Statistik zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Bundesstatstikverordnung vom XX18 über die Koordination zur Standardisierung der Metadaten des Bundes sowie die Datenbearbeitung zu statistischen Zwecken:

2. Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 200819

Art. 6 Abs. 2

2Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Befragung Strukturerhebung erstellt.

Art. 8 Abs. 2

2Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Omnibus-Befragung erstellt.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs.1 und 4

Befragung «Strukturerhebung «

1Die Befragung «Strukturerhebung» erfolgt durch schriftliche Befragung in Papierform oder in elektronischer Form.

4Der Gegenstand und die Modalitäten der Befragung werden im Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung) vom XX20 geregelt

Art. 12 Abs. 2

2Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX21 geregelt.

Art. 13 Titel, Abs. 1,2 und. 4 Omnibus-Befragung

1Die Omnibus-Befragung wird mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer schriftlichen Befragung in Papierform oder in elektronischer Form.

2Die Themen der Omnibus-Befragung werden durch das BFS festgelegt. Beantragen Verwaltungseinheiten des Bundes zusätzliche Themen und Fragen, so berücksichtigt das BFS diese, soweit ihm im Rahmen des Voranschlags für die Volkszählung die entsprechenden Mittel bewilligt wurden.

4Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX22 geregelt.

Art. 15 Abs. 1

Die Auskunftspflicht bei den einzelnen Befragungen wird in Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX23 festgelegt.

Art. 17a Posttaxen

1Das BFS übernimmt die Posttaxen für folgende Sendungen im Zusammenhang mit eidgenössischen Zählungen:

a. Sendungen bis 20 kg im Verkehr zwischen Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

b. Sendungen bis 5 kg im Verkehr zwischen den Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und den von ihnen ernannten Zählkommissionen, Zählerinnen und Zählern.

2Die Kantone und Gemeinden können ihre Posttaxen für eidgenössische Zählungen dem BFS in Rechnung stellen.

Art. 18 Abs. 2 und 4

2Die Befragung Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag veröffentlicht.

4Erste Ergebnisse der Omnibus-Befragung werden innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Befragung veröffentlicht.

17 SR142.513

18SR xxxx

19 SR 431.112.1

20 SR xxxx

21 SR xxxx

22 SR xxxx

23 SR xxxx