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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 13 Abs. 1

1Die Leistungsstatistik der Spitäler muss in Abstimmung mit der nach Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX50 erstellten Erhebung für die Gesundheitsversorgungsstatistik erstellt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Geburtshäuser.

Art. 14 Abs. 1

1Die Leistungsstatistik der Pflegeheime muss in Abstimmung mit der nach Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX51 erstellten Erhebung für die Gesundheitsversorgungsstatistik erstellt werden.

12. Verordnung vom 23. Juni 202152 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

Art. 8 Bst. d

Für die Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten nach Artikel 2, für die Herleitung des Bedarfs an ärztlichen Leistungen nach Artikel 3, für Ein- und Zuteilung der medizinischen Fachgebiete nach Artikel 4 und für die Festlegung des Gewichtungsfaktors nach Artikel 5 Absatz 2 werden namentlich folgende Grundlagen beigezogen:

d. Erhebungen des Bundesamtes für Statistik, namentlich die Strukturdaten von Arztpraxen und ambulanten Zentren und die ambulanten Patientendaten von Spitälern und Geburtshäusern nach Anhang 2 Ziffer 05.03 (58-62, 193-194) der Bundesstatistikverordnung vom XX53.

13. ALV-Informationssystemeverordnung vom 26. Mai 202154

Art. 12 Bst. a.

Das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe c AVIG dient:

a. der Führung einer aktuellen Statistik für die Arbeitsmarktbeobachtung nach Artikel 36 AVG und der Ziffer 01.16 (150) von Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX55;

14. Obstverordnung vom 23. Oktober 201356

Art. 9 Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich

Das BLW leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Bundesstatistikverordnung vom XX57.

15. Weinverordnung vom 14. November 200758

Art. 30b Abs. 3 und 4

3Sie teilen dem BLW bis Ende November des laufenden Jahres die Rebflächen nach Anhang 2 Ziffer 09.51 (156) der Bundesstatistikverordnung vom XX59 mit.

4Sie reichen dem BLW bis Ende Januar des auf die Weinlese folgenden Jahres einen Weinlesebericht ein, der sämtliche statistischen Angaben nach Anhang 2 Ziffer 09.51 (156) der Bundesstatistikverordnung vom XX enthält.

50SR xxxx

51SR xxxx

52 SR 832.107

53SR xxxx

54 SR 837.063.1

55SR xxxx

56 SR 916.131.11

57SR xxxx

58 SR 916.140

59 SR xxxx