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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 21 Aufstockung der Befragung Strukturerhebung

1Die Kantone können beim BFS eine Aufstockung der Befragung Strukturerhebung für das eigene Gebiet oder Teile davon bestellen. Die Befragung darf höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden.

2Die Bestellung ist spätestens ein Jahr vor dem Stichtag (31. Dezember) einzureichen.

Art. 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen

1Die Aufstockung wird für jede thematische Befragung im Anhang 1 der Bundesstatistikverordnung vom XX24 festgelegt.

2Die thematischen Befragungen werden grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet gleichmässig aufgestockt. Ausnahmen werden im Anhang 1 der Bundesstatistikverordnung vom XX festgehalten.

3Die Aufstockung ist beim BFS spätestens neun Monate vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.

Art. 23 Aufstockung der Omnibus-Befragung

Die Omnibus-Befragung kann nicht aufgestockt werden.

3. Verordnung vom 9. Juni 201725 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Art. 9 Abs. 2 Bst. h

2Für die Nachführung der im GWR geführten Informationen können insbesondere folgende Datenquellen verwendet werden:

h. Daten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im GWR im Anhang 2 zur Bundesstatistikverordnung vom XX26 ausdrücklich erwähnt ist;

4. Verordnung vom 30. November 201827 über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle

Art. 17 Abs. 4

4Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach dem DSG28 und der Datenschutzverordnung vom 31. August 202229 sowie nach dem BStatG30 und der Bundesstatistikverordnung vom XX31.

5. Verordnung vom 30. November 201832 über das Informationssystem Verkehrszulassung

Art. 18 Abs. 5

5Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach dem DSG33 und der Datenschutzverordnung vom 31. August 202234 sowie nach dem BStatG35 und der Bundesstatistikverordnung vom XX36.

6. Seilabahnverordnung vom 21. Dezember 200637

Art. 10 Abs. 1

1Die Erhebung der Daten für die Befragung für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Bundesstatistikverordnung vom XX38.

24SR xxxx

25 SR 431.841

26SR xxxx

27SR 741.57

28SR 235.1

29SR 235.11

30SR 431.01

31SR xxxx

32SR 741.58

33SR 235.1

34SR 235.11

35SR 431.01

36SR xxxx

37 SR 743.011

38 SR xxxx