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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
7. Verordnung vom 9. März 200739 über Fernmeldewesen
Art.97 Abs. 3
3In Anwendung der Bundesstatistikverordnung vom XX40 koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
8. Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200741
Art. 29 Organisation
(Art. 19 RTVG)
Das BAKOM stellt die Erhebung und die Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Statistik nach Artikel 19 Absatz 1 RTVG (Rundfunkstatistik) erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in Anwendung der Bundesstatistikverordnung vom XX42 mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
9. Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 201843
Art. 11 Abs. 4
4Die Spitäler verwenden für die Bekanntgabe dieselben Datenquellen, die sie für die Erhebung für die Gesundheitsversorgungsstatistik nach Ziffer 05.03 (58–62, 193–194) von Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX44 beigezogen haben.
10. Verordnung vom 27. Juni 199545 über die Krankenversicherung
Art. 30a Abs. 1 und 7
1Die Leistungserbringer haben die Daten gemäss den entsprechenden Variablen nach dem Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX46 korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene Kosten und unter Wahrung der Anonymität der Patientinnen und Patienten zu liefern.
7Es kann zur Gewinnung von Qualitätsindikatoren Daten nach Artikel 30 mit anderen Datenquellen verknüpfen. Das 2. Kapitel 6. Abschnitt der Bundesstatistikverordnung vom XX mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verknüpfung von Daten im Auftrag Dritter ist sinngemäss anwendbar.
Art. 59a Abs. 2
2Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c sind entsprechend den Klassifikationen für die Erhebung für die Gesundheitsversorgungsstatistik nach Ziffer 05.03 (58–62, 193–194) von Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX47 zu kodieren.
Art. 77g Abs. 1
1Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und Haushalte massgebend.
11. Verordnung vom 3. Juli 200248 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Art. 10 Abs. 2
2Die Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur der nach Anhang 2 der Bundesstatistikverordnung vom XX49 durchgeführten Erhebung für die Gesundheitsversorgungsstatistik ermitteln.
39 SR 784.101.1
40SR xxxx
41 SR 784.401
42SR xxxx
43 SR 818.331
44SR xxxx
45 SR 832.102
46SR xxxx
47SR xxxx
48 SR 832.107
49 SR xxxx