Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht

Mantelverordnung

2 Grundzüge der Vorlage

Sowohl im Bereich von Revitalisierungsprojekten als auch bei Waldschutzmassnahmen ist vorgesehen, dass sich die Höhe der globalen Abgeltungen nach in der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) bzw. der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) festgelegten Kriterien bemisst. Beim Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen fehlten jedoch in beiden Bereichen ausreichend Daten, um die Höhe der Abgeltungen anhand dieser Kriterien zu bestimmen. Daher wurde bei den Revitalisierungen und im Wald mittels einer Übergangsbestimmung festgelegt, dass die Abgeltung übergangsweise nach dem Umfang der Massnahme d.h. auf Basis der anrechenbaren Projektkosten erfolgt. Diese Übergangsbestimmungen sollen nun bis zum 31. Dezember 2028 gelten. Revitalisierungsprojekte sind sehr heterogen. So unterscheiden sich Projekte hinsichtlich Gewässergrösse, Topografie, umgesetzter Massnahmen und bestehender Restriktionen im Projektperimeter. Entsprechend umfangreich müssen die Datengrundlagen sein, damit der Einfluss der genannten Attribute auf die Projektkosten herausgearbeitet werden kann. Nach Abschluss der laufenden Programmperiode 2020-2024 wird es möglich sein zu prüfen, ob und in welcher Form sich die Höhe der globalen Abgeltungen nach den in den Verordnungen enthaltenen Kriterien sinnvoll ermitteln lässt. Die Abklärungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen.

Hingegen kann im Bereich der Walderschliessung auf eine Verlängerung der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016, Absatz 2 verzichtet werden. Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes für die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen richtet sich künftig nach dem Kriterium in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j WaV, d.h. nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes. Zwecks Nachvollziehbarkeit zur Entstehungsgeschichte von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j WaV wird auf eine formelle Aufhebung der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016, Absatz 2 verzichtet.

4/9 054.10-00772/00002/00018/R114-1275