Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht
Mantelverordnung
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Änderung der Gewässerschutzverordnung
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Absatz 3
Die GSchV sieht heute in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Absatz 3 vor, dass ab dem Jahr 2025 die Kriterien von Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b GSchV (Länge des aufgewerteten Gewässerabschnittes und Breite der Gerinnesohle) bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltungen berücksichtigt werden. Dafür war bei Inkrafttreten von Artikel 54b Absatz 1 am 1. Juni 2011 eine künftige Finanzierung von Revitalisierungsprojekten mittels Standardpreise pro Leistungseinheit (d.h. z.B. 5000 Franken pro Laufmeter Fliessgewässer mit einer Breite von 10-15 m) vorgesehen. Um solche Standardpreise festzulegen, ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf Daten aus den Kantonen zu umgesetzten Projekten angewiesen. Informationen zu realisierten Projekten werden von den Kantonen zwar laufend ans BAFU rapportiert, womit der Datenstand beim BAFU steigt. Die vorhandenen Daten sind aber aktuell noch nicht ausreichend, um Standardpreise pro Leistungseinheit für die Programmeperiode 2025–2028 festzulegen. Deshalb soll die Übergangsbestimmung in Absatz 3 um weitere vier Jahre bis am 31. Dezember 2028 (eine Programmperiode) verlängert werden. Entsprechend soll sich die Höhe der Abgeltungen zunächst weiterhin nach dem Umfang der Massnahmen richten. Während der Programmeperiode 2025–2028 werden die vorhandenen Daten ausgewertet und die Realisierbarkeit von Standardansätzen geprüft.
Dem Grundsatz, wonach bei der Höhe der Abgeltung auch die Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen und die Wirksamkeit der Massnahmen zu berücksichtigen sind (Art. 62b Abs. 3 Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), wird aber weiterhin Rechnung getragen. So werden an Projekte mit erhöhtem Gewässerraum, mit gutem Aufwand-Nutzen-Verhältnis und mit grossem Nutzen für die Erholung höhere Beiträge ausgerichtet (Kriterien von Art. 54b Abs. 1 Bst. c–e GSchV). Damit bleibt ein Anreiz zur Effizienzsteigerung von Massnahmen zur Gewässerrevitalisierung erhalten.
4.2 Änderung der Waldverordnung
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016, Absatz 1
Die WaV sieht für Waldschutzmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes in Artikel 40a Absatz 1 eine globale Abgeltung vor, die sich nach Gefährdung der Waldfunktionen, der Fläche und der Qualität der Leistungserbringung richtet. Im Rahmen einer Übergangsbestimmung wurden Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes vorübergehend nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen abgegolten. Das Ergreifen solcher Massnahmen ist Aufgabe der Kantone. Der Bund unterstützt sie dafür mit Abgeltungen nach den Artikeln 36, 37 und 37a des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0). Die Übergangsbestimmung befasst sich insbesondere mit den Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes und mit den Abgeltungen, die nach Artikel 37a WaG und Artikel 40a WaV gewährt werden.
Gemäss Artikel 27 WaG ergreifen die Kantone Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sind aber nicht das eigentliche Ziel. Sie dienen lediglich dazu, das eigentliche Ziel, nämlich die Vermeidung der erheblichen Gefährdung der Waldfunktion, zu erreichen. Dafür sollten so viele Massnahmen wie nötig, aber so wenig wie möglich umgesetzt werden.
Waldschäden variieren zudem von Jahr zu Jahr erheblich: Die jährliche Menge Käferholz in den letzten 20 Jahren unterscheidet sich zum Beispiel um mehr als den Faktor 30. Ausserdem
6/9 054.10-00772/00002/00018/R114-1275