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Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 7 Seiten

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 4 Abs. 7

7Für Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer 2 sowie für Fahrzeugumbauten genügt für die Zulassung eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung oder ein Prüfbericht einer nach Artikel 17 anerkannten Prüfstelle.

Art. 17 Zuständigkeit

1Die technische Prüfung muss von einer für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden. Die anerkannten Prüfstellen und ihre Zuständigkeitsbereiche sind in Anhang 2 festgelegt.

2Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen anerkennen und einem bestimmten Zuständigkeitsbereich zuordnen. Wird eine Stelle anerkannt, so wird sie in Anhang 2 eingetragen.

3Das Bundesamt führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der anerkannten Prüfstellen.

4Ist für die Durchführung einer technischen Prüfung keine Prüfstelle anerkannt, bestimmt das Bundesamt das Vorgehen.

Art. 17a Anerkennung

1Stellen, die als Prüfstelle anerkannt werden möchten, müssen dem Bundesamt ein Gesuch um Anerkennung einreichen.

2Stellen werden als Prüfstelle anerkannt, wenn:

a. sie für das betreffende Zuständigkeitsgebiet durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und

b. über eine Haftpflichtversicherung mit einem minimalen Deckungsbetrag von 10 Millionen Franken verfügen.

3Eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 2 Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn die Haftpflicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfung durch eine staatliche Prüfstelle durchgeführt wird.

4Das Gesuch um Akkreditierung müssen die Stellen direkt bei der SAS einreichen.

5Die Akkreditierung bezieht sich auf die Prüfvorschriften und -unterlagen sowie Prüfkonzepte nach Artikel 19.

6Die SAS informiert das Bundesamt über Anpassung, Suspendierung und Entzug einer Akkreditierung.

Art. 17b Rechte und Pflichten von anerkannten Prüfstellen

1Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 sind zur Ausstellung von Prüfnachweisen berechtigt.

2Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 müssen dem Bundesamt alle Änderungen zur Haftpflichtversicherung mitteilen.