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Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 7 Seiten

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen. V «%ASFF_YYYY_ID»

3Sie müssen dem Bundesamt und den Zulassungsbehörden auf Anfrage Auskunft zu ihren Prüfdokumenten geben.

Art. 17c Möglichkeit zur Notifizierung

1Der Eintrag in Anhang 2 einer anerkannten Prüfstelle ermöglicht ihre Notifizierung gemäss:

a. Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

b. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 19584 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden.

2Dem Bundesamt ist ein Gesuch um Notifizierung einzureichen. Dieses kann gleichzeitig mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.

Art. 17d Aufhebung der Anerkennung

1Die Anerkennung nach Artikel 17a Absatz 2 wird aufgehoben:

a. auf Antrag der anerkannten Prüfstelle;

b. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17a Absatz 2 nicht mehr eingehalten sind; oder

c. wenn die Prüfstelle sich nicht an die Vorgaben über Prüfvorschriften und - unterlagen sowie Prüfkonzepte nach Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 hält.

2Das Bundesamt verfügt die Aufhebung der Anerkennung und damit zusammenhängender Notifizierungen nach Artikel 17c. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art 18 Abs. 1

1Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Artikel 17 anerkannte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.

Art. 19 Prüfvorschriften und -unterlagen sowie Prüfkonzepte

1Die Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach:

3 SR 0.946.526.81

4 SR 0.741.411