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Vernehmlassung 2023/49: Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen · 7 Seiten
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen. V «%ASFF_YYYY_ID»
a. der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie den darin aufgeführten internationalen Rechtsakten und Normen;
b. der vorliegenden Verordnung;
c. den auf der VTS und der vorliegenden Verordnung basierenden Weisungen und sonstigen behördlichen Regelungen, welche die technischen Prüfungen betreffen.
2Wenn keine Prüfvorschriften und Unterlagen nach Absatz 1 vorliegen, werden die Prüfungen nach Prüfkonzepten von nach Artikel 17 anerkannten Prüfstellen durchgeführt.
3Die Prüfkonzepte und deren Aktualisierung bedürfen einer Genehmigung durch das Bundesamt.
4Das Bundesamt genehmigt die Prüfkonzepte selber oder unter Beizug weiterer Stellen.
5Die Kosten des Bundesamtes und allfälliger weiterer Stellen für die Genehmigung des Prüfkonzeptes trägt die jeweilige Prüfstelle.
Art 26 Abs. 2
2Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen, nach Artikel 17 anerkannten Prüfstelle durchgeführt.
Art. 44 Bst. d
Mit Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist:
d. wer seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Anerkennung nach Artikel 17b Absätze 2 und 3 nicht nachkommt.
Art. 47a Übergangsbestimmung zur Änderung vom TT.Monat 20xx
Prüfstellen nach Artikel 17, die vor dem [IK-Datum] anerkannt worden sind, müssen die Bestimmungen nach Artikel 17a Absatz 2 innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung umsetzen.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.