Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Pharmaunternehmen oder Krankenversicherungen, sowie einer systematischen Streichung von Artikel, die von Personen mit solchen Interessensbindungen verfasst wurden.

MV fordert eine Abkehr vom eingeschlagenen Weg der Zwangsmassnahmen, welche zu einer Schädigung der Demokratie und einer gefährlichen Spaltung der Gesellschaft führen könnte.

Gemäss ospita kann der VE-EpG nicht akzeptiert werden, bis die herrschende Diskriminierung privater Leistungserbringer beseitigt und die Gleichbehandlung öffentlicher und privater Institutionen des Gesundheitswesens – und insbesondere der Spitäler – umfassend gesetzlich garantiert und gesichert ist. Die anerkanntermassen zweckmässig ausgestalteten neuen Pflichten, die das teilrevidierte EpG für öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens stipuliert, können deshalb nur dann in Kraft gesetzt werden, wenn vorher das Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten geschaffen wird (Entflechtung Mehrfachrolle Kantone, Einführung zeitgemässe Governance, Unterbindung rechtswidrigen und wettbewerbsverfälschenden Subventionen).

RLN fordert, dass Art. 18 wie folgt angepasst wird: «Die Kantone betreiben ein Netzwerk von Regionallaboratorien, um Analysen von seltenen, neuauftretenden und/oder pathogenen Mikroorganismen durchzuführen. Sie koordinieren diese Analysen und stellen die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden und den Hochsicherheitslaboratorien sicher».

SAV fordert eine gesetzliche Grundlage, anhand derer Arbeitgebende ihre Arbeitnehmende in die Pflicht nehmen können (z.B. bezüglich Testen).

SGV USAM ist der Ansicht, dass das Parlamentsgesetz mindestens der parlamentarischen Delegation erlauben sollte, verschiedene Technologien, namentlich digitale Mittel, einzusetzen, um ohne Zeitverzug ihre Pflichten und Rechte wahrnehmen zu können. Es wird ausserdem darauf verwiesen, dass die Digitalisierung der verwaltungsinternen Prozesse sowie der Informationsprozesse zwischen den Ebenen Bund und Kantonen schlicht mangelhaft sei. Es brauche eine nationale, digitalisierte Lösung, welche nicht nur die Sammlung von Daten erlaubt, sondern die Grundlage für eine fundierte Lageanalyse bildet sowie insbesondere den Führungsrhythmus erleichtert und unterstützt.

SMVS hält es für unerlässlich, dass das EpG auch geschützte Übertragungs- und Kommunikationsnetze oder den Zugang zu solchen Netzen vorsieht bzw. zur Verfügung stellt.

SWISS würde es begrüssen, wenn Akteure des Luftverkehrs, namentlich die Schweizer Luftverkehrsgesellschaften und Flughafenhalter rechtzeitig konsultiert werden zu Massnahmen im internationalen Personenverkehr. Da der internationale Luftverkehr ein 24/7 Betrieb ist und sich zu jedem Zeitpunkt Schweizer Flugzeuge und Besatzungen in der Luft oder auf einem anderen Kontinent befinden beansprucht die Umsetzung von angeordneten Massnahmen Zeit. Zwischen der Anordnung und der Umsetzung einer Massnahme im internationalen Luftverkehr muss eine Zeitspanne von mindestens 48 Stunden, idealerweise gar 72 Stunden vorgesehen werden.

Swissgrid regt an, dass in den Ausführungsbestimmungen und/oder der Gesetzesbotschaft der Begriff «bestimmte Personengruppen» näher erläutert wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. c; Art. 6c, Art. 19a, Art. 40, Art. 40a und Art. 83). Diesbezüglich seien auch das systemrelevante Swissgrid-Personal bzw. Swissgrid-Dienstleister zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und zur Störungsbehebung dazuzuzählen.