Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
salutogenetischen und autoregulativen Ansatz verfolgt, was zu einem sachgerechten Einsatz von Antibiotika führt.
BL und ZH kritisieren, dass Art. 18 EpG betreffend Regionallaboratorien unklar formuliert ist und schlagen eine Neuformulierung vor.
FDP und AVV stellen fest, dass die jahrzehntelangen Erfahrungen im Bereich HIV und die jüngsten Erfahrungen mit Mpox gezeigt haben, dass erfolgreiche Prävention bedingt, dass die betroffenen Gruppen in ihren selbstorganisierten Strukturen (Dachverbände, Patienten-Organisationen, Community-Vereine) von Anfang an eingebunden werden. Die revidierte Vorlage wird diesem Kriterium weder in der Surveillance noch in der Vorsorge oder Bekämpfung gerecht.
Hotelleriesuisse und STV kritisieren, dass wirtschaftliche Interessen der Unternehmen im vorliegenden Entwurf zu wenig berücksichtigt werden.
JUFA und KPC kritisieren, dass die VE-EpG das System der Krankheitsüberwachung von einer Meldung von Krankheiten hin zu einer Überwachung von Personen verändert. Dabei wird jeder Mensch zunächst als potenziell krank oder ansteckend betrachtet und muss seine Gesundheit beweisen. Dies missachtet sowohl die subjektive Wahrnehmung der eigenen Gesundheit als auch die objektive klinische Feststellung. Zudem wird die Verantwortung der Eltern für die Gesundheit ihrer Kinder nicht berücksichtigt.
PD möchte den VE-EpG dahingehend genutzt sehen, um die Laborsicherheit angemessen zu stärken. Pro Schweiz kritisiert die fehlenden Schutzvorkehrungen gegenüber Labor-Viren. Es stösst auf Unverständnis, dass der Bundesrat auf taugliche gesetzliche regulatorische Kontrollnormen zum Schutz vor laborgenerierten Pathogenen verzichtet.
PH CH und SBK sind insgesamt der Meinung, dass die vorgeschlagenen Revisionen im EpG einen wichtigen Schritt darstellen, um die Resilienz und Reaktionsfähigkeit des Schweizer Gesundheitssystems im Angesicht von epidemischen Bedrohungen zu stärken.
GE würde in Bezug auf den internationalen Leichentransport für angebracht halten, die aktuelle Revision zu nutzen, um ein flexibleres Abkommen als das internationale Abkommen vom 10. Februar 1937 über den Leichentransport zu ratifizieren, das den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen im Bereich des Leichentransports Rechnung trägt.
ZH kritisiert, dass im VE-EpG für einige Massnahmen aus der Covid-19-Epidemie keine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde (Fristen im Ausländerrecht, Rechte bei Versammlungen, Fristenstillstand im Zivil- und Verwaltungsverfahren).
EDU kritisiert, dass die vorgeschlagenen Änderungen die bestehenden Regelungen willkürlich erweitern, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausrufung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage.
SVP fordert, dass die finanziellen Auswirkungen des EpG für die Normallage auf den absoluten Kompetenzerhalt ausgerichtet und so gering wie möglich gehalten werden.
SSV fordert über das gesamte EpG hinweg eine klare Definition der Begriffe «öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens» und stellt die Frage, ob «sozialmedizinische Institutionen» als gleichbedeutend zu betrachten sind.
EKK ist der Ansicht, dass eine Diskussion über die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage geführt werden muss, die es ermöglicht, Arzneimittel, die zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit notwendig sind, in besonderen oder aussergewöhnlichen Situationen auf den Markt zu bringen. Diese Rechtsgrundlage sollte Leitlinien enthalten, die der Behörde bei der heiklen Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit als Orientierungshilfe dienen.