Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

werden. Auch die Definition von «wichtigen medizinischen Gütern» in Art. 3 Bst. e müsse so weit gefasst sein, dass sie auch digitale Anwendungen umfasse, wenn diese für die Prävention der Übertragung eines Krankheitserregers wichtig werden.

EDU SG äussert die Befürchtung, dass eine solche App früher oder später für eine weitergehende Überwachung missbraucht wird.

NEK weist darauf hin, dass die Nutzung einer solchen Anwendung datenschutzrechtliche Fragen aufwerfe, die an anderer Stelle geregelt werden: Die für die Entwicklung einer neuen Anwendung erforderlichen Mittel könnten im Rahmen von Art. 51 des vorliegenden Entwurfs bereitgestellt werden. Die Definition von «wichtigen medizinischen Gütern» in Art. 3 Bst. e muss so weit gefasst sein, dass sie alle für die Prävention erforderlichen Mittel umfasst, unabhängig vom Krankheitserreger und seiner Übertragungsart. Diese Definition solle daher auch digitale Anwendungen umfassen, wenn diese für die Prävention der Übertragung eines Krankheitserregers wichtig werden.

BK-SBK ist der Ansicht, dass Massnahmen bevorzugt werden sollten, die an das Verantwortungsbewusstsein und die Kooperationsbereitschaft der Bevölkerung appellieren, und Zwangsmassnahmen oder strenge Überwachung möglichst vermieden werden sollten.

DVF CH ist der Ansicht, dass sich die App nicht bewährt hat. Die Contact-Tracing App zur Eingangskontrolle bei religiösen Veranstaltungen verletze übergeordnete Artikel in der Bundesverfassung, in der das Recht auf freie Religionsausübung ohne Eingangskontrolle geschützt wird.

HLI ergänzt, dass Contact-Tracing Apps aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen als bedenklich einzustufen sind. Durch Entwicklung und Betrieb würden Steuergelder verschleudert.

LB ist der Ansicht, dass das digitale Contact-Tracing zu wenig gebracht hat, um solche Kosten und Risiken betreffend Missbrauch zu verursachen.

LV merkt an, dass ein solches Projekt in einer normalen Situation nicht gerechtfertigt sei. In einer aussergewöhnlichen Situation, die per Definition nicht vorhersehbar ist, sei eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich und es mache daher keinen Sinn, sie im Voraus zu schaffen.

SSO betont, dass Der Nutzen von Contact-Tracing nicht belegt ist.

4.6 Weitere Anmerkungen zum VE-EpG

Verschiedene Anmerkungen konnten keinem Artikel zugeordnet werden oder betreffen den gesamten VE-EpG. Diese werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MFÄF, MedGes BS, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SNM, SMGP, SMVS, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und

VSAO kritisieren, dass im VE-EpG die ambulante Grundversorgung weder erwähnt noch berücksichtigt werde. Zudem sei bezüglich Datenbearbeitung mit Bezug auf die gesamte Vernehmlassungsvorlage auf den in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung hinzuweisen. Auch MFE kritisiert die fehlende Erwähnung und Berücksichtigung der ambulanten Grundversorgung im VE-EpG.

Aerosuisse, CP, EXPO, Ga-LU, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, GSASA, H+, SBCK,

SCA, SFGV und SVTB befürworten, dass das Epidemiengesetz revidiert wird. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Epidemiengesetz genügt leider nicht, um die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen effektiv und rasch einzudämmen. Neben der Revision des EpG drängt sich eine Anpassung des AVIG auf. Das Parlament hat den Reformbedarf bereits erkannt und sich deutlich dafür ausgesprochen, dass Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Lernende auch im Falle von Kurzarbeit weiter ausbilden dürfen (Art. 37 Bst. d neu).

SGDA, SMPA, SONART, SuisseCulture, TFC und tpunkt schlagen vor, gesetzlich festzuhalten, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung