Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Bewilligungspflicht Laboratorien (vgl. Art. 16 VE-EpG): Der Bundesrat erhält die Kompetenz, mikrobiologische Untersuchungen durch Laboratorien flexibler als bis anhin zu regeln. Zum Zweck der patientennahen Diagnostik soll den bewilligten Laboratorien ermöglicht werden, einzelne mikrobiologische Untersuchungen unter Einbezug weiterer Gesundheitseinrichtungen oder auch ohne ärztliche Anordnung durchzuführen. Ebenfalls soll der Bundesrat zur Sicherstellung eines ausreichenden Testangebots in Situationen besonderer Gefährdung ein Angebot ausserhalb von bewilligten Laboratorien ermöglichen können, wie dies in der Covid-19-Epidemie der Fall war.

Referenz- und Kompetenzzentren (vgl. Art. 17 VE-EpG): Für die Erfüllung der Aufgaben des BAG im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sollen das Expertenwissen und die Ressourcen hochspezialisierter Einrichtungen genutzt werden. Das BAG soll deshalb die Kompetenz erhalten, neben Laboratorien (Situation heute) zusätzlich weitere öffentliche und private Organisationen als nationale Kompetenzzentren zu bezeichnen und mit bestimmten Aufgaben der Überwachung und Bekämpfung zu betrauen (z. B. im Bereich Ausbruchsbewältigung oder Überwachung therapieassoziierter Infektionen). Diese Aufgaben sollen entsprechend entschädigt werden.

4.1.4 Antimikrobielle Resistenzen und therapieassoziierte Infektionen

Trotz der Erfolge der nationalen Strategien zu Antibiotikaresistenzen (Strategie StAR) und therapieassoziierten Infektionen (Strategie NOSO) wurden die Grenzen der Strategieumsetzung deutlich. Mit der Aufnahme massvoller Bestimmungen im vorliegenden Vorentwurf (Art. 13a, 19a, 51a VE-EpG) soll die Zielerreichung verbessert werden. Folgende zentralen Änderungen werden vorgesehen:

Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen (vgl. Art. 13a VE-EpG): Zum Verbrauch und Einsatz solcher Substanzen sollen umfassendere und genauere Daten erhoben werden. Spitäler, Krankenversicherer und ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte sollen verpflichtet werden bzw. vom Bundesrat verpflichtet werden können, den Verbrauch von antimikrobiellen Substanzen zu melden. Dabei werden soweit wie möglich bestehende Datenquellen und Strukturen genutzt, um den Aufwand für die Datenerhebung möglichst gering zu halten.

Verhütung von therapieassoziierte Infektionen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. a VE-EpG): Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens werden zur Durchführung von Massnahmen zur Verhütung solcher Infektionen verpflichtet. Beispielsweise sollen die Gesundheitseinrichtungen in ihren betrieblichen Abläufen sogenannte Interventions- oder Überwachungsmodule implementieren.

Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen (vgl. Art. 19a VE-EpG): Der Bundesrat soll Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens zu verschiedenen Massnahmen verpflichten können, u. a. zur Einführung und Umsetzung von Programmen zum sachgemässen Einsatz von antimikrobiellen Substanzen (Stewardship-Programme), zur Einführung von geeigneten Screening-Programmen von Risikopatientinnen und -patienten oder zur Informationspflicht zwischen den Spitälern bei Verlegung von Patientinnen und Patienten. Alle Antibiotika verschreibenden Ärztinnen und Ärzte können zudem zu einer minimalen Fortbildung zu neuesten Erkenntnissen und aktuellen nationalen Richtlinien zum sachgerechten Einsatz dieser Substanzen verpflichtet werden. Sollten dennoch Hinweise bestehen, dass gewisse Antibiotika in grossem Masse nicht sachgerecht eingesetzt werden oder deren Wirksamkeit gefährdet ist, erhält der Bundesrat die Möglichkeit, Auflagen zu deren Einsatz zu erlassen.

Entwicklung und Bereitstellung von Antibiotika (vgl. Art. 51a VE-EpG): Es sollen Anreize für die Entwicklung und Herstellung von Antibiotika geschaffen werden können, indem der Bund die Forschung, Entwicklung und Bereitstellung solcher neuen Medikamente fördern kann.