Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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- Tests, die im Rahmen von nationalen Programmen zur Elimination einer übertragbaren Krankheit durchgeführt werden.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält zudem Bestimmungen zum Verfahren zur Kostenübernahme und zur Missbrauchsbekämpfung in Bezug auf die Vergütung von Leistungen.
4.1.9 Finanzhilfen an Unternehmen aufgrund von Massnahmen nach Artikel 6c und 7
Massnahmen des Bundes in einer Epidemie können für Unternehmen mit Umsatzeinbussen verbunden sein. Der Umgang mit schwankenden Umsätzen gehört grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko. Dauern indes die Massnahmen des Bundes über eine längere Zeit an (z.B. längere Betriebsschliessungen), so kann dies nicht nur zu einer erheblichen finanziellen Beeinträchtigung einzelner Unternehmen führen, sondern auch mit hohen gesamtwirtschaftlichen Kosten verbunden sein. Um einer aufgrund von Massnahmen des Bundes beeinflussten drohenden schweren Rezession entgegenzuwirken, soll der Bund daher Finanzhilfen ausrichten können. Im vorliegenden Vernehmlassungsentwurf werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt:
Variante 1: Verzicht auf die Schaffung einer allgemeinen Regelung für Finanzhilfen im EpG
Art, Dauer und Auswirkungen von Krisen bzw. der Massnahmen zur Krisenbekämpfung können kaum vorhergesagt werden. Grundsätzlich gilt keine Entschädigungspflicht. Werden finanzielle Finanzhilfen eingesetzt, kommen diese immer erst zur Anwendung, wenn der Bundesrat die Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung einer Epidemie bereits in Kraft gesetzt hat. Eine ex-ante Regelung von Finanzhilfen im EpG ist deshalb schwierig, weil sich deren Ausgestaltung danach richten muss, welche Unternehmen oder Selbstständigerwerbenden in welchem Umfang von allfälligen Massnahmen des Bundes betroffen sind. Präzise Vorgaben zu Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen wären aber insbesondere unerlässlich, wenn Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Hilfen (und nicht nur in Form von Darlehen oder Garantien) ausgerichtet werden sollten. Würden solche Vorgaben gestützt auf Erfahrungswerte aus der Covid-19-Epidemie oder neue Annahmen im Voraus gesetzlich festgelegt, so wäre das Risiko einer Fehl- oder Überregulierung hoch.
Ein bedeutender Nachteil jeglicher im Voraus geregelten Härtefallleistungen liegt in den Anreizwirkungen, die durch sie entstehen. Sie entspräche quasi einer staatlichen, den Privatunternehmen bereitgestellten Versicherung gegen die wirtschaftlichen Risiken von Epidemien, für die der Bund keine Entschädigung erhielte. Jede rechtlich bereits vorgesehene Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung durch den Staat im Fall einer Epidemie hat zur Folge, dass die privaten Unternehmen weniger Ressourcen für die eigene Absicherung im Krisenfall aufwenden. Mit dem Verzicht auf eine staatliche Regelung wird somit die Eigenverantwortung der Unternehmen gestärkt. Sie sind aufgefordert, genügend Reserven und Liquidität aufzubauen, um selber eine Krise während einer gewissen Dauer überstehen zu können. Mit einem Verzicht auf eine Voraus-Regelung kann erzielt werden, dass die Unternehmen sich nicht von vornherein auf eine mögliche Unterstützung einstellen und entsprechend auf die Eigenvorsorge verzichten. Je höher die Eigenvorsorge der Unternehmen ausfällt, desto weniger öffentliche Mittel sind notwendig.
Dass der Bund in einer tatsächlichen Krise dennoch auf der Basis von Notrecht oder im dringlichen Verfahren massgeschneiderte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ergreift, ist dadurch nicht vollständig ausgeschlossen, zumal wenn das Risiko einer schweren Rezession auftritt. Das in der Bundesverfassung vorgesehene und befristete Notrecht lässt massgeschneiderte Lösungen zu und ist deshalb einer breit formulierten Gesetzesregelung auf Vorrat überlegen. Hinzu kommt, dass das Parlament aufgrund der Erfahrungen aus der Covid-19-Epidemie Massnahmen insbesondere im Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200243
43 SR 171.10