Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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nichts anderes bestimmt. Auch können Kantone über die vom Bund angeordneten Massnahmen hinausgehen, sollte die epidemiologische Lage in ihrem Gebiet dies erfordern.
Folgende Themen werden hingegen nicht im VE-EpG aufgegriffen:
Krisenorganisation (vgl. Art. 55 VE-EpG): In Beantwortung verschiedener Postulate hat der Bundesrat aufgezeigt, wie die Organisation der Bundesverwaltung für künftige komplexe Krisen gestärkt werden kann. Die genauere Ausgestaltung der künftigen Krisenorganisation ist unter Federführung des VBS in Zusammenarbeit mit der BK und unter Einbezug der Departemente in Erarbeitung. Die notwendige gesetzliche Grundlage für die Schaffung eines Krisenorgans im Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten soll vorerst im EpG beibehalten werden.
Einbezug der Wissenschaft in das Krisenmanagement: Die Covid-19-Epidemie hat gezeigt, wie wichtig der Einbezug wissenschaftlicher Expertise für das Krisenmanagement des Bundes ist. Im Rahmen der Beantwortung der Postulate Michel 20.3280 «Wissenschaftliches Potenzial für Krisenzeiten nutzen» und De Quattro 20.3542 «Ein Kompetenzzentrum für die Zeit nach Covid-19» hat der Bundesrat entschieden, dass der Einbezug wissenschaftlicher Expertise über ein interdisziplinäres wissenschaftliches Netzwerk ad-hoc, entsprechend den Anforderungen einer Krise, erfolgen soll. Die Erarbeitung eines entsprechenden Umsetzungsvorschlags erfolgt bis Ende 2023. Da sich die Frage des Einbezugs der Wissenschaft in das Krisenmanagement nicht nur bei Krisen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten stellt, soll dies unabhängig von der Teilrevision des EpG erfolgen.
Ergänzung des Massnahmenkatalogs des Bundesrates in der besonderen Lage: Dieser Katalog hat sich grundsätzlich bewährt und wird nur leicht präzisiert (vgl. Art. 6c). Zusätzlich werden die Kompetenzen des Bundes zur Ergreifung von Massnahmen teilweise bereits in der Normallage erhöht (z. B. im öffentlichen Verkehr und im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, vgl. Art. 40a und 40b), falls eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. Nicht aufgenommen wird die Kompetenz für den Bundesrat, zur Sicherstellung der notwendigen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ein Verbot nicht dringlicher Untersuchungen oder Behandlungen anzuordnen. Diese Kompetenz wir nur für die Kantone vorgesehen (vgl. Art. 44d) und damit ein Eingriff in deren grundsätzliche Zuständigkeit für die Steuerung der Gesundheitsversorgung vermieden.
Der Einbezug der Bundesversammlung in einer besonderen und ausserordentlichen Lage wird über die neuen Bestimmungen im Parlamentsgesetz40 sichergestellt. Die Revision des Parlamentsgesetzes betreffend Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen, hatte zum Ziel die Handlungsfähigkeit des Parlaments in Krisenzeiten zu verbessern41. Die Räte und die weiteren Organe des Parlamentes sollen rasch einberufen werden können und das parlamentarische Instrumentarium soll so flexibilisiert werden, dass es in Krisenzeiten zielgerecht eingesetzt werden kann. Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen insbesondere vor, dass unverzüglich eine ausserordentliche Session verlangt werden kann, wenn der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 oder 7 EpG eine Verordnung erlässt oder ändert (vgl. Art. 2 Abs. 3 ParlG i.V.m. Art. 2 Abs. 3bis nParlG). Neu wird zudem eine Konsultationspflicht der zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die der Bundesrat namentlich gestützt auf Artikel 6 und 7 EpG erlässt, bestehen (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 151 Abs. 2bis nParlG). Des Weiteren wurde das Instrument der Kommissionsmotion gestärkt. Die neuen Bestimmungen des Parlamentsgesetzes regeln somit den generellen Einbezug der Bundesversammlung in einer besonderen und ausserordentlichen Lage.
40 SR 171.10
41 BBl 2022 301 und BBl 2022 433.