Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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4.1.5 Impfförderung und Durchimpfungsmonitoring

Die Vernehmlassungsvorlage hält an den bewährten Massnahmen im Bereich der Impfungen fest. Die bisherige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen bleibt bestehen, die Förderung von Impfungen bleibt – mit Ausnahme der Bereitstellung von Impfempfehlungen durch den Bund – eine kantonale Aufgabe. Es sind keine zusätzlichen Kompetenzen des Bundes im Bereich der Impfförderung (Gutscheine, Anreize, Impfmobile etc.) vorgesehen, auch sollen obligatorische Impfungen nicht ausgeweitet werden. Im Bereich der Impfungen stehen drei Themen im Zentrum der Revision:

Impfförderung (vgl. Art. 21 VE-EpG): Erwachsene und ältere Jugendliche sollen sich leichter als heute zu Impfungen beraten, ihren Impfstatus überprüfen und diesen gegebenenfalls vervollständigen lassen können. Die Kantone sollen deshalb den niederschwelligen Zugang zu Impfungen für diese Altersgruppen erleichtern, vor allem in Apotheken. Zu diesem Zweck wird auch verdeutlicht, dass die Kantone Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Bereitstellung von Impf(beratungs)angeboten am Arbeitsplatz unterstützen und dass sie Impfungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe anbieten können.

Impfangebote bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 21a VE-EpG): Die Kantone müssen sicherstellen, dass bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bei Bedarf Impfungen für möglichst viele Personen innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden können. Sie sind verantwortlich, dass die dazu notwendige Infrastruktur und die erforderlichen Anmelde-, Registrier- und Terminsysteme mit einer Impfdokumentation bereitstehen. Dies wird aufgrund der Erfahrungen mit Covid-19 neu auf Stufe Gesetz geregelt und präzisiert.

Durchimpfungsmonitoring (vgl. Art. 24 VE-EpG): Aufgrund der rückläufigen Beteiligung an den Erhebungen zur Durchimpfung sind die Daten nicht mehr repräsentativ. Mit der Revision bleibt die Zuständigkeit für das Durchimpfungsmonitoring grundsätzlich bei den Kantonen, die Kompetenzen des Bundes werden aber erweitert und präzisiert. So soll das BAG eigenständig den Impfstatus erheben können, wenn dies für die Vollständigkeit oder Vergleichbarkeit der Daten auf regionaler oder nationaler Ebene notwendig ist. Ferner soll das BAG anonymisierte Impfdaten aus den elektronischen Patientendossiers (EPD) für das Monitoring verwenden dürfen, wenn die betroffenen Personen dem frei und ausdrücklich zugestimmt haben. Der Bundesrat kann zudem bei Auftreten neuer Krankheitserreger oder bei besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit die Leistungserbringer verpflichten, Daten zu geimpften Personen in anonymisierter Form an das BAG zu melden.

4.1.6 Bekämpfung inklusive Massnahmen an der Grenze

Die grundsätzliche Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien und Pandemien, sowohl in normalen als auch in besonderen Lagen, hat sich grundsätzlich bewährt. Mit Blick auf erkannte Lücken stehen folgende Themen im Fokus:

Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (vgl. Art. 40ff. VE-EpG): Der Katalog der kantonalen Massnahmen, die sich an die Bevölkerung oder bestimmte Personengruppen richten, wird vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit Covid-19 präzisiert (z. B. Maskenpflicht). In materieller Hinsicht ist damit aber keine Ausweitung verbunden, die Massnahmen werden lediglich bezüglich Normdichte angepasst. Der Vorentwurf enthält zusätzliche Kompetenzen des Bundes in der Normallage. Dies betrifft Massnahmen im öffentlichen Verkehr und im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Bei zukünftigen besonderen Gesundheitsgefährdungen bzw. Krisensituationen soll der Bundesrat wie im Covid-19-Gesetz Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und -nehmer anordnen können.

Contact-Tracing (CT) (vgl. Art. 60a VE-EpG): Insbesondere mit Blick auf zukünftige Epidemien und Pandemien ist es notwendig, dass ein einheitliches und zweckmässiges digitales System auf Bundesebene besteht, das Daten zur Identifizierung und Benachrichtigung von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden und ihre Kontaktpersonen enthält. Im revidierten EpG wird deshalb die Grundlage für ein nationales digitales Contact-Tracing-System beibehalten.