Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Internationaler Personenverkehr (vgl. Art. 41 und 60b VE-EpG): Es wird präzisiert, dass die Einschränkungen des internationalen Personenverkehrs durch den Bundesrat im Extremfall unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen sogar ein Verbot von Ein- und/oder Ausreise bedeuten kann. Dabei wird im vorliegenden Vorentwurf spezifisch auf die Situation von Grenzgängerinnen und Grenzgängern eingegangen, damit diese z. B. weiter ihrer Arbeit nachgehen können oder Familien nicht auseinandergerissen werden. Der Vorentwurf enthält zudem Vorgaben an ein neues digitales Informationssystem «Einreise», um eine qualitativ gute Erhebung der Kontaktinformation zwecks Contact-Tracing im internationalen Personenverkehr in Situationen einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen. Es regelt, welche Daten erhoben werden dürfen, wer Einsicht in diese Daten hat und wie die Datensicherheit geregelt wird.
Impf-, Test- und Genesungsnachweise (vgl. Art. 49b VE-EpG): Der geltende Artikel zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 6a Covid-19-Gesetz) wird in den Vorentwurf integriert. Die Bestimmung soll generischer formuliert werden, damit bei Bedarf insbesondere für den internationalen Reiseverkehr fälschungssichere Nachweise für andere Gesundheitsgefahren bzw. übertragbare Krankheiten erstellt werden können. Da auch bei zukünftigen Gesundheitsgefährdungen fälschungssichere Nachweise für den internationalen Reiseverkehr notwendig sein können, ist eine solche Regelung im EpG notwendig.
Obduktion: Für Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, soll durch den zuständigen Kanton eine Obduktion angeordnet werden (vgl. Art. 37a VE-EpG) können. Dies mit dem Ziel, eine Krankheit, welche nur durch eine Obduktion bestimmt werden kann, nachzuweisen und bei Bedarf die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
4.1.7 Versorgung
Die Bestimmungen des EpG sollen angepasst werden, damit die in der Krise erprobten Instrumente zur Förderung der Erforschung, Entwicklung und Herstellung der medizinischen Güter sowie zur erfolgreichen Vorbereitung und Bekämpfung von Gesundheitsbedrohungen zur Anwendung kommen können. Dabei sollen auch die zentralen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes im VE-EpG verankert werden. Der vorliegende Vorentwurf enthält folgende Anpassungen:
Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern (Art. 44 VE-EpG). Die heute bestehenden subsidiären Kompetenzen des Bundesrates im Bereich der Versorgung mit medizinischen Gütern nach Artikel 3 Absatz 2 Covid-19-Gesetz sollen soweit erforderlich in den Vorentwurf integriert werden. Soweit die Versorgung nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann, soll der Bund diejenigen Arzneimittel beschaffen können, die in der Schweiz nicht erhältlich sind. Er soll auch medizinische Güter zur Versorgung der Bevölkerung herstellen lassen können. Bezüglich Bevorratung kommt es im Grundsatz mit der Revision des EpG nicht zu einer Neuausrichtung, aber der Kreis derjenigen, die zur Bevorratung verpflichtet werden, wird erweitert (vgl. Art. 44 Abs. 4 Bst. a VE-EpG). Damit können die heute nur als Empfehlung formulierten Vorgaben des Influenza-Pandemieplans verstärkt werden. Noch offen ist, welche medizinischen Güter die Bevorratung umfassen soll. Aktuell sind die betroffenen Bundesämter und die Kantone daran, Konzepte zu entwickeln.
Meldepflichten (vgl. Art. 44a VE-EpG): Die heute im Rahmen von Covid-19 etablierte Meldepflicht von Vertreibern, Laboratorien oder Gesundheitseinrichtungen bezüglich des Bestands wichtiger medizinischer Güter soll in den Vorentwurf integriert werden (Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat kann zudem bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, Informationen zu den Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung der zuständigen Bundesstelle zu melden. Dies erfolgte bisher gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen des Covid-19-Gesetzes (Covid-19-Verordnung 342).