Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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auch für weitere medizinisch dringend angezeigte Behandlungen sicherzustellen (z. B. Sedativa und Muskelrelaxantien). Spitäler und Kliniken dürfen deshalb sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich elektive Eingriffe nur einplanen, wenn hinreichende Bestände an wichtigen Arzneimitteln dies erlauben.

Angesichts der Versorgungsverantwortung der Kantone wird davon abgesehen, eine formellgesetzliche Grundlage für eine Kompetenz des Bundes zu schaffen, medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen zu beschränken oder einzustellen; vorbehalten bleiben die bundesrätlichen Kompetenzen in einer ausserordentlichen Lage.

Absatz 2 entspricht Artikel 3 Absatz 4bis Covid-19-Gesetz. Die Gesundheitsversorgung ist gemäss Bundesverfassung grundsätzlich eine kantonale Zuständigkeit. Der Bund verfügt jedoch über Teilkompetenzen in diesem Bereich, nämlich die Regelung der Spitalplanung auf der Grundlage von Artikel 117 Absatz 1 BV sowie die Bekämpfung von Epidemien (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV). Zudem ist der Bund zusammen mit den Kantonen für die Förderung der Pflege zuständig und hat zusammen mit den Kantonen den Auftrag, dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht (Art. 117b Abs. 1 und 2 BV). Absatz 2 sieht vor, dass die Kantone zur Stärkung der durch eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beanspruchten Gesundheitsversorgung die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen finanzieren. Zudem müssen die Kantone die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund definieren (Abs. 3). Die neue Bestimmung sieht keine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit des Bundes vor. Die grundsätzliche Zuständigkeitsordnung im Bereich der Gesundheitsversorgung bleibt bestehen, d. h. die Kantone müssen die dafür notwendigen Vorhalteleistungen finanzieren. Dem Bund kommt neu eine Koordinationsrolle zu, indem er die Kantone bei der Definition der Kapazitäten unterstützt.

Artikel 47 Absatz 1

Mit einer kleinen Ergänzung von Absatz 1 wird in dieser Bestimmung eine Präzisierung vorgenommen, ohne dass damit eine materielle Änderung verbunden ist. Erreger von übertragbaren Krankheiten treten nicht nur im Menschen auf. Sie können von zahlreichen Organismen wie zum Beispiel Ratten, Flöhen oder Mücken übertragen werden. Mit der vorgenommenen Ergänzung wird präzisiert, dass in diesen Fällen jeweils die für die Überwachung der jeweiligen Organismen zuständige Behörde die für den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten notwendigen Massnahmen zu ergreifen hat. Die primär zuständige Behörde hat dabei ihr Vorgehen mit den anderen involvierten Stellen zu koordinieren. Würden zum Beispiel in Mücken für Menschen gefährliche Erreger festgestellt, wären die kantonalen Behörden für die Massnahmen zur Bekämpfung der Mückenpopulationen, z. B. durch die Reduktion und Behandlung von Mücken-Brutstätten oder dem Sprayen von Insektiziden gegen adulte Mücken zuständig. Sie hätten dabei das Vorgehen mit anderen kantonalen Stellen sowie dem BAG und dem BAFU und je nach Erreger allenfalls auch dem BLV zu koordinieren.

Artikel 49a Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten

In der Schweiz dürfen heute Medizinprodukte zur In-vitro-Diagnostik für die Erkennung übertragbarer Krankheiten, welche zur Anwendung durch Laien bestimmt sind (sog. Tests zur Eigenanwendung oder «Selbsttests»), grundsätzlich nur in einem professionellen Umfeld angeboten und angewendet werden. Eine Abgabe an das Publikum ist verboten. Swissmedic kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit Ausnahmen bewilligen (vgl. Art. 61 Abs. 3 Verordnung vom 4. Mai 202289 über In-vitro-Diagnostika, IvDV). So dürfen seit 2018 etwa HIV-Tests zur Eigenanwendung, sogenannte HIV-Selbsttests, in der Schweiz verkauft werden. Auch für Sars-CoV-2-Selbsttests hat der Bundesrat eine Ausnahme vorgesehen.

Ein grundsätzliches Verbot der Abgabe von Selbsttests zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten des Menschen an das Publikum ist mittlerweile aus verschiedenen Gründen nicht

89 SR 812.219