Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 17. März 202392 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) ein solches System zur Verfügung stellen. Allerdings wird mit Absatz 5 Satz 2 eine vom Artikel 11 Absatz 4 EMBAG abweichende Regelung statuiert, indem die Kantone nicht zwingend an den Kosten beteiligt werden müssen, sondern der Bund die Kosten auch voll übernehmen kann. Eine Kostenbeteiligung der Kantone kann der Bundesrat aber in jedem Fall vorsehen. Der Bund stellte für Covid-19-Zertifikate ein System zur Verfügung, das die zuvor genannten Stellen dazu nutzen können, um mit dem insbesondere auf die Verordnung (EU) 2021/953 gestützten digitalen COVID-Zertifikat der EU gleichwertige Nachweise zu erstellen. Der Bund stellt ausserdem die Interoperabilität mit entsprechenden ausländischen Systemen und damit die Verwendbarkeit bzw. die Möglichkeit der elektronischen Überprüfung der Schweizer Nachweise im Ausland sicher.
Absatz 6 ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über die Übernahme der Kosten der Ausstellung von Nachweisen, welche von den Gesuchstellenden zu tragen sind, zu erlassen. Ebenso kann er eine allfällige Entschädigung für die Ausstellerinnen und Aussteller festlegen, so wie das z. B. während der Covid-19-Pandemie in der Covid-19-Verordnung 3 für die Ausstellung von Test- oder Genesungszertifikaten vorgesehen war. Die Kosten des Ausstellers sind allenfalls auch in der Abgeltung für die medizinische Leistung enthalten.
Artikel 50 Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen
Artikel 50 entspricht fast vollständig dem bisherigen Recht. Neu soll das BAG Finanzhilfen gewähren können an öffentliche und private Organisationen für Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitlichen Langzeitfolgen, die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen. Mit Blick auf das Postulat 21.3014 sowie die Motion 21.3453 kann der Bund zielgerichtet geeignete Projekte unterstützen, die sich der Post-Covid-Thematik oder weiteren gesundheitlichen Langzeitfolgen von übertragbaren Krankheiten widmen.
Artikel 50a Beiträge für Beteiligungen an Programmen internationaler Organisationen und
Institutionen
Artikel 50a ermöglicht dem Bundesrat, Kredite an internationale Organisationen und strategisch wichtigen Initiativen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz zu gewähren. Die Covid-19 Krise verdeutlichte die Abhängigkeit nationaler Gesundheitssysteme von internationalen Faktoren. Für den Schutz der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung ist ein starkes internationales Engagement daher unabdingbar. Solche Massnahmen können zum Beispiel die finanzielle Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungskosten von wichtigen medizinischen Gütern (Diagnostika, Impfstoffe, Therapeutika, wie z. B. Antibiotika etc.) umfassen, welche in einer Epidemie bzw. Pandemie zum Schutz der Bevölkerung eingesetzt werden können.
Basierend auf den Erfahrungen im Rahmen der Covid-19-Krise wurden Prozesse zur Umstrukturierung und Stärkung der globalen Gesundheitsarchitektur angeregt bzw. beschleunigt. Die Schweiz hat sich hier aktiv in die Diskussionen eingebracht und sprach sich für die Stärkung der zentralen Rolle der in Genf ansässigen WHO als führende und koordinierende Instanz bei globalen Gesundheitskrisen aus. Zudem hat uns die Pandemie vor Augen geführt, dass die globale Gesundheitsarchitektur durch ein langfristiges Engagement gestärkt werden muss, damit die entsprechenden Organisationen und Initiativen in der Krise rasch und angemessen reagieren können. Strategische Beteiligungen an Forschungs- und Entwicklungskosten von medizinischen Gütern sowie bei Investitionen in die globale Gesundheitsarchitektur verlangen daher ein langfristig planbares Engagement mit internationalen Organisationen und Initiativen.
Beiträge, welche zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und anderer Risiken für die öffentliche Gesundheit in der Schweiz von Bedeutung sind, tragen direkt zum Schutz der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung bei. Artikel 50a
92 BBl 2023 787