Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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ermöglicht dem Bund, neben bereits etablierten Verfahren für internationale Beiträge zur Bekämpfung der globalen Armut, auch in den globalen Gesundheitsschutz zugunsten der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung zu investieren. Beiträge im Sinne dieser Bestimmung sind Finanzhilfen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199093 (SuG), d. h. geldwerte Vorteile, die an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer Aufgabe zu fördern, die der Empfänger lancierthat. Der Empfänger der Finanzhilfe ist rechtlich gesehen frei in seiner Entscheidung, ob er die zu fördernde Aufgabe übernehmen will oder nicht.

Die Neuregelung erweist sich als notwendig, weil die heute vorhandenen Finanzierungsmechanismen für Gesundheitsthemen im Bereich Forschungs- und Innovationsförderung sowie der Entwicklungszusammenarbeit nicht primär der Stärkung des Schweizer Gesundheitssystems dienen. In diesem Bereich besteht eine Lücke, welche ein effektives internationales Engagement der Schweiz zugunsten des Gesundheitsschutzes der Schweizer Bevölkerung praktisch verunmöglicht.

Finanzhilfen für spezifische Projekte können auf Grundlage von Artikel 50 EpG bereits heute gesprochen werden, wie die projektbezogenen Beiträge an das in Genf ansässige Global Antibiotic Research & Development Partnership (GARDP) zeigen. Ein strategisches, längerfristiges Engagement bei internationalen Organisationen und Initiativen, welches sich an den Bedürfnissen der Schweizer Bevölkerung orientiert, ist jedoch gestützt auf das bestehende Recht nicht möglich. Gestützt auf die vorliegende Bestimmung können nicht nur auf Gesuch einer Organisation einzelne Projekte unterstützt werden, sondern der Bund kann proaktiv, gemäss den nationalen Bedürfnissen, internationale Organisationen und Initiativen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz unterstützen.

Die Beiträge nach Artikel 50a sind von den Hilfen zu unterscheiden, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 19. März 197694 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe entrichtet werden. Während letztere die Lebensbedingungen der Bevölkerung in Entwicklungsländern verbessern sollen, ist das Ziel der Beiträge nach Artikel 50a der Gesundheitsschutz für die Schweizer Bevölkerung. Artikel 50a EpG ist auch von den Hilfen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201295 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) zu unterscheiden. Die mittels nationaler Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds unterstützten Forschungsprojekte sind ungeeignet, um konkrete wichtige medizinische Güter zu entwickeln und rasch auf den Markt zu bringen. Die Innovationsförderung durch Innosuisse bezweckt ferner die verstärkte Zusammenarbeit von Wirtschaft und Hochschulen, um eine schnelle Anwendung neuer Forschungserkenntnisse in innovativen Produkten sicherzustellen. Vorliegend ist der Zweck von Förderungsmassnahmen anders gelagert: Der Grund für eine Unterstützung kann auch ein Marktversagen darstellen (Bereitstellung von neuen Antibiotika) oder der besseren Pandemievorbereitung dienen bzw. die Entwicklungszeit neuer Impfstoffe oder Arzneimittel beschleunigen. Eine Förderung via Innosuisse ist in solchen Fällen daher nicht möglich. Schliesslich können gestützt auf das FIFG im Bereich der internationalen Zusammenarbeit lediglich Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen gewährt werden, während mit Artikel 50a auch Beiträge an private kommerzielle Unternehmen möglich wären.

Um die Planbarkeit, Transparenz und strategische Ausrichtung der gesprochenen Mittel zu garantieren, soll die Höhe der Mittel für die spezifischen Beiträge vom Bundesrat für eine Periode von vier Jahren bestimmt und beim Parlament mittels Zahlungsrahmen beantragt werden. Weiterführende Erklärungen für den Bedarf eines Zahlungsrahmens werden im Kapitel 6.1 Auswirkungen auf den Bund erläutert.

Unter Subventionsempfänger nach dieser Bestimmung fallen sowohl multilaterale Organisationen wie die WHO in Genf und ihre regionalen Strukturen als auch private Organisationen mit öffentlicher Beteiligung wie bspw. die Coalition for Epidemic Preparedness Innovation (CEPI),

93 SR 616.1

94 SR 974.0

95 SR 420.1