Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 13 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BFE-011.81-02-9/6/4
Die Swissgrid teilt mit, sie könne für bestehende Kraftwerke die Ausschreibungen wahrnehmen, hat jedoch Bedenken, wenn es um Ausschreibungen für den Bau und Betrieb von neuen Anlagen geht. Die EWZ, die Stadt Zürich und die WEKO möchten keine Ausnahmen zu den Ausschreibungen. Die WEKO möchte aus wettbewerblicher Sicht nur in begründeten Ausnahmesituationen auf Ausschreibungen verzichten. Die Swissgrid teilt mit, es sei unklar, ob Swissgrid mit den Teilnehmern der Reserve auch dann die Vereinbarung abschliesst, wenn das UVEK die Ausschreibung durchgeführt hat.
Die Kommission für Konsumentenfragen sieht für RKW die Bereitschaft der Anlagen zur Energie- und Leistungsabgabe als entscheidendes Kriterium und nicht, mit welchem Brennstoff sie betrieben werden. Der VSG fordert eine Definition des Begriffs «Reservekraftwerk».
4.2.2 Bestimmungen betreffend Notstromgruppen und WKK-Anlagen (Art. 8a, 8b VE-
StromVG)
Die KDK und 6 Kantone beantragen eine Präzisierung der Bestimmungen zum Marktzugang für NSG, d.h. dass RKW keine Energie an den Markt liefern dürfen, aber die Erbringung von Systemdienstleistungen (SDL) ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode ist, sofern alle Vorschriften zum Schutz von Lärm, Luft und Abwärmenutzung (kantonale Vorschriften) eingehalten werden (d.h. keine Ausnahmen oder Abweichungen).
Der Kanton Aargau, die BPUK, Swissgrid, der Verband Asut und Economie Suisse sowie der VFAS und die EKK verlangen, dass einige Bestimmungen und Definitionen präzisiert werden, um die Lesbarkeit und das Verständnis des Textes zu verbessern. Im gleichen Sinne fordern der Kanton Bern, die BPUK, die SVP und Axpo, dass die Definitionen der verschiedenen Vergütungen präzisiert werden, um diese genauer und unmissverständlicher wiederzugeben. Es handelt sich hierbei lediglich um Präzisierungen und nicht um eine Änderung des Vergütungsmechanismus.
Schliesslich fordern die WEKO und Swissgrid eine Anpassung des Verrechnungssystems für die von RKW verursachte Regelenergie, während der Verband Asut die Beibehaltung des Status quo fordert.
4.2.3 Luftreinhalteverordnung (Art. 8b VE-StromVG)
24 Kantone und Halbkantone nahmen Stellung zur Frage der Vereinbarkeit von NSG mit den Normen der Luftreinhalteverordnung. 16 Kantone übernahmen 1:1 die diesbezügliche Stellungnahme der EnDK /BPUK, wonach die Ausnahmen (auch die zeitlichen) von den Grenzwerten gemäss Luftreinhalteverordnung zu streichen sind. Diese Position wird von der SP und einigen Umweltbewegungen geteilt.
EnDK/BPUK (und mit ihnen 16 Kantone) fordern gegebenenfalls eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmen bis zu 31.12.2026. Diese Vorschläge sind strenger als der Vorschlag des Bundesrates. Die SVP, Axpo und die Verbände Science Industries und Asut fordern, dass das Ausnahmeregime bezüglich Luftreinhalteverordnung aus wirtschaftlichen Gründen verlängert wird, was eine Abschwächung gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates bedeutet.
4.2.4 Verhältnis zum Landesversorgungsgesetz (Art. 8a VE-StromVG)
EnDK/BPUK, die Kantone AG und BE, SSV und VSG fordern, dass die Koordination zwischen der Stromreserve und den Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung verpflichtend im Gesetz festgehalten wird und nicht als unverbindliche Delegation an den Bundesrat. GGS spricht sich für eine erweiterte Anwendung der Stromreserve aus zur Vermeidung einer drohenden Strommangellage und zur Verzögerung von Bewirtschaftungsmassnahmen. Schliesslich sind Cemsuisse, GGS, IGEB, Ziegelindustrie Schweiz und Migros der Meinung, dass eine Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Landesversorgungsgesetz und nicht im StromVG geregelt werden müsste.
4.2.5 Verbrauchsreserve (Art. 8a VE-StromVG)
Neben den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die gesamte Vorlage (grundsätzlich) gutheissen, begrüssen auch der CCIG und VSG die vorgesehene Regelung.
5/13 BFE-D-5DB33401/154