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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

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5. die Höhe der Versicherungsprämie,

6. die Höhe der gewährten Prämienverbilligung;

e. die Summe der Prämien des betroffenen Betriebs für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird;

f. die Summe der insgesamt dem betroffenen Betrieb gewährten Prämienverbilligung;

g. die Zustimmung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters zur Übermittlung der Versicherungsdaten an das BLW.

Art. 8 Rechnungsstellung an das BLW

1Der Versicherer stellt die von ihm im Rahmen seiner Ernteversicherungen im laufenden Beitragsjahr gewährten Prämienverbilligungen dem BLW einmal jährlich bis zum 30. Juni in Rechnung.

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Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

a. Liste aller Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Beitragsjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben;

b. für jede Bewirtschafterin und jeden Bewirtschafter:

1. die Angaben nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b,

2. für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird, und für jede Kulturart die jeweiligen Nutzflächen und die Höhe der gewährten Prämienverbilligung,

3. die Prämie für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird,

4. die Höhe der insgesamt gewährten Prämienverbilligung.

Art. 9 Auszahlung der Beiträge an den Versicherer

Das BLW zahlt dem Versicherer im Rahmen der bewilligten Kredite die Beiträge wie folgt aus:

a. bis zum 31. August des Beitragsjahres: 75 Prozent der Beiträge in Form einer Akontozahlung;

b. bis zum 30. November des Beitragsjahres: den Restbetrag.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.