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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
a. die Gesuchstellenden verantwortlich für die Umsetzung des Aufbaus sind.
b. die Gesuchstellenden, sofern mehrere Akteure und Akteurinnen gemeinsam ein Gesuch stellen,
(1) eine schriftliche Vereinbarung vorweisen, welche bestätigt, dass sie den gemeinsamen Aufbau des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks beabsichtigen, und
(2) in der Vereinbarung festhalten, welcher oder welche Gesuchsteller oder Gesuchstellerin die Finanzhilfe zweckgebunden erhalten soll.
Art. 2 Grundsatz für die Gewährung der Finanzhilfe
Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Art. 3 Höhe und Dauer der Finanzhilfe
1Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren und vom BLW anerkannten Kosten für den Aufbau und Betrieb.
2Es besteht kein Anspruch auf den Höchstsatz.
3Anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten, die im Rahmen der Unterstützung tatsächlich entstehen und für den zweckmässigen Aufbau und Betrieb erforderlich sind:
a. die Personalkosten
b. die Sachkosten
c. die Mietkosten für benötigte Räume
d. die Kosten für technische Infrastruktur.
4Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. die Kosten für den Bau oder Erwerb von Räumlichkeiten
b. Eigenleistungen von überwiegend vom Bund subventionierten Organisationen.
5Die Finanzhilfe wird jährlich zugesprochen.
Art. 4 Gesuchseinreichung
1Das Gesuch um Finanzhilfen ist beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.
2Das BLW publiziert die verbindlichen Fristen und Formulare sowie relevante Informationen zur Gesuchseinreichung.