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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft (FKINV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
Art. 1 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen
1Finanzhilfen können gewährt werden für den Aufbau und den Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht oder Tiergesundheit tätig.
b. Sie sind darauf ausgerichtet, den Austausch von Wissen und Innovationen in der Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern durch:
1. die Vernetzung der Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft mit Einrichtung der Forschung, der Bildung und der Beratung, und
2. die Umsetzung von Wissen und Technologien.
c. Sie erzeugen Wirkung von gesamtschweizerischer Bedeutung;
d. Sie haben ihren Sitz in der Schweiz.
e. Sie sind Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, die mit Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft auf einer nicht gewinnorientierten Basis systematisch zusammenarbeiten.
2Sind die Kompetenz- und Innovationsnetzwerke im Aufbau und verfügen noch über keine Rechtspersönlichkeit gemäss Absatz 1 Buchstabe e, können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:
1 SR 910.1
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