Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung
Praxis oder die Allgemeinheit (gemeinwirtschaftliche Leistungen, bspw. Förderung der Biodiversität) sind. In diesem Fall wird eine angemessene Beteiligung des Industriepartners vorausgesetzt. Projekte, von denen ein Industriepartner der Hauptnutzniessende ist, und die somit potentiell wettbewerbsverzerrend sein könnten, können nicht unterstützt werden.
Es handelt sich um Mittel im Rahmen des bestehenden Kredits, es werden keine zusätzlichen Mittel für die Durchführung von Pilot- und Demonstrationsprojekte beantragt.
Artikel 13 (neuer Artikel):
Dieser Artikel regelt die allgemeinen Modalitäten zu den Finanzhilfe-Artikeln 10, 11 und 12. Der Artikel wird neu geschaffen, inhaltlich bleiben das Vorgehen und die Modalitäten gleich und orientieren sich an der bisherigen Praxis zur Unterstützung von Forschungsprojekten.
Die Finanzhilfen werden gemäss Art. 3, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, schliesst es einen Finanzhilfevertrag ab, in dem die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer und die Berichterstattung geregelt werden. Die Berichterstattung erfolgt regelmässig und informiert über die Mittelverwendung und, bei Projektverträgen, über den Stand des Projekts. Die Vertragsdauer für Finanzhilfen an Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 10) beträgt üblicherweise vier Jahre.
(Ehemaliger) Artikel 12a:
Aufgehoben. Der Landwirtschaftliche Forschungsrat und der Agroscope-Rat behandeln zu weiten Teilen die strategische Ausrichtung von Agroscope (der Agroscope-Rat ausschliesslich, der LFR weitgehend). In beiden Räten sind Praxis und Forschung vertreten. Wegen der Überschneidungen ist die Bestellung zweier Räte nicht zielführend. Daher wurde Art. 117 LwG aufgehoben. Art. 12a ist daher nicht mehr aktuell und wird ebenfalls aufgehoben.
4. Abschnitt
Artikel 14, 15 und 16:
Die ehemaligen Artikel 13, 14 und 15 erhalten eine neue Nummerierung. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen. Die finanziellen Mittel für die Umsetzung von Art. 119 LwG werden aus dem Kredit «A231.0225 Forschungsbeiträge» finanziert, der nicht aufgestockt wird. Für andere Aufgaben, die aus diesem Kredit finanziert werden, namentlich für Finanzhilfen an Forschungsprojekte, werden daher weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
8.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.
8.4.3 Volkswirtschaft
Die Stärkung der Innovationskraft der Landwirtschaft hat eine positive Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Landwirtschaft, auf Stufe Volkswirtschaft ist die Impulswirkung begrenzt.
8.4.4 Umwelt
Von der Stärkung der Innovationskraft der Landwirtschaft ist eine positive Wirkung auf die Umwelt zu erwarten, wenn auch realistischerweise begrenzt und nur schwer messbar.