Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung
Abs. 1, Bst. b: Neu werden die Kriterien zur Gewährung der Finanzhilfe auf Verordnungsstufe beschrieben. Das BLW wählt, basierend auf den Kriterien, die erfolgversprechendsten Projekte aus. Das Vorgehen und die Kriterien entsprechen der bisherigen Praxis. Der Maximalsatz ist für Projekte vorgesehen, die ein hohes öffentliches Interesse abdecken und deren Resultate nicht kommerzialisierbar sind.
Abs. 2: Neu wird konkretisiert, dass die Projekte von einzelnen Forschungsinstitutionen oder von mehreren Forschungsinstitutionen im Verbund durchgeführt werden können. Je nach Fragestellung können weitere Projektpartner beigezogen werden, beispielsweise aus der landwirtschaftlichen Beratung oder der landwirtschaftlichen Praxis. Gemäss Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 12.3555 Müller-Altermatt vom 14. Juni 2012 erfolgen Projekte zur Förderung des biologischen Landbaus im Verbund. Das entspricht der bereits heute gängigen Vergabepraxis. Damit soll die Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstitutionen und weiteren Akteuren im Landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem weiter gefördert werden.
Art. 12 (neuer Artikel)
In diesem Artikel wird der mit der AP22+ neu eingeführte Artikel 119 LwG auf Verordnungsstufe konkretisiert und die Finanzhilfen geregelt. Mit Pilot- und Demonstrationsprojekten sollen wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis erprobt und einem breiten Publikum bekannt gemacht werden. Damit soll neues Wissen schneller in praxistauglicher Form zur Verfügung stehen und die Innovationskraft der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft gestärkt werden, bspw. im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Landwirtschaft (Einsatz von Drohnen, Satelliten, unbemannten Fahrzeugen usw.). Es sollen nicht nur rein technische Entwicklungen unterstützt werden, sondern auch neue Prozesse und Methoden beispielsweise im Bereich Betriebsführung. Bei Pilotprojekten steht die Schliessung der Lücke zwischen Forschung und Praxis im Vordergrund, indem Forschungsergebnisse und aus Forschungsergebnissen entwickelte Technologien, Methoden, Prozesse oder Dienstleistungen im Praxismassstab getestet und weiterentwickelt werden. Damit soll eine konsequent praxisorientierte Anwendung von umsetzungsrelevanten Erkenntnissen gefördert werden. Bei Demonstrationsprojekten steht die Bekanntmachung von neuen, von der Forschung entwickelten und für den Einsatz in der Praxis bereiten Technologien, Methoden, Prozessen oder Dienstleistungen im Vordergrund. Für ein Demonstrationsprojekt muss die praktische Machbarkeit bereits geprüft und belegt sein.
Um die Vernetzung innerhalb des LIWIS und damit den beschleunigten Wissensfluss zu stärken, werden die Projekte von Konsortien durchgeführt. Es arbeiten mindestens zwei Partner aus dem landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssystem zusammen, deren Kompetenzen sich ergänzen. Typischerweise sind das bei den Pilotprojekten Partner aus der Forschung und der Beratung und bei den Demonstrationsprojekten Partner aus der Beratung und der Bildung. Bei den Pilotprojekten ist mindestens ein Forschungspartner zwingend. Durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Partnern soll zudem die Reichweite und Ausstrahlung des Projekts vergrössert werden. Bei beiden Projektarten ist die Beteilung der landwirtschaftlichen Praxis zentral.
Der Artikel beschreibt die Ziele und Kriterien für eine finanzielle Unterstützung der Projekte durch den Bund. Die Projekte werden im wettbewerblichen Verfahren vergeben. Antragsstellende können Konsortien von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung sein, deren Vorhaben die Kriterien nach Abs. 1 bis 4 erfüllen. Der Anteil des BLW an den ausgewiesenen und anrechenbaren Kosten kann bis zu 75% betragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entwicklung von neuen Methoden in der Land- in der Regel und in der Ernährungswirtschaft teilweise ein öffentliches Interesse abdeckt und weniger ein privatwirtschaftliches und es deshalb schwierig ist, eine Unterstützung von Wirtschaftspartnern zu finden. Analog zu den Ausführungen zu Artikel 11 können auch hier nur die tatsächlich für die Projektdurchführung anfallenden Kosten angerechnet werden (beispielsweise Personal- und Materialkosten oder die Kompensation beteiligter Landwirtschaftsbetriebe). Der Maximalsatz ist für Projekte vorgesehen, in denen nicht-kommerzialisierbare Themen und Themen von grossem öffentlichem Interesse bearbeitet werden, zum Beispiel neue Anbaumethoden. Projekte, in denen eine bestimmte Technologie zur Marktreife gebracht werden soll und an denen ein Industriepartner beteiligt ist, können nur unterstützt werden, wenn die Hauptnutzniessende des Produkts die landwirtschaftliche