Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung

Abs. 4: In Anlehnung an das neue Bundesgesetz vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG; BBI 2023 787) wird hier ebenfalls der moderne Begriff Software verwendet. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Artikel 8 (neuer Artikel)

Abs. 1: Der Absatz gibt Agroscope grundsätzlich die Ermächtigung, Personendaten in Informationssystemen zu bearbeiten und Datenbanken zu führen. Die Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, BBI 2020 7639 (ab 1. September 2023: SR 235.1)) sind einzuhalten. Die Voraussetzungen von Artikel 39 DSG gelten insbesondere für die nicht personenbezogene Bearbeitung von Forschung, Planung oder Statistik. Die Daten werden anonymisiert, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt, und die Weitergabe und Veröffentlichung muss so geschehen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Weiter sind in Artikel 39 Absatz 2 die erleichterten Voraussetzungen an die gesetzlichen Grundlagen für die Datenerhebung für nicht personenbezogene Zwecke festgehalten.

Abs. 2: In diesem Absatz werden nicht abschliessend zwei konkrete Felder genannt, in denen bei Agroscope Personendaten bearbeitet werden. Dadurch werden die rechtlichen Grundlagen für die Bearbeitung präzisiert.

Bst. a: Die Aufnahme dieses Absatzes ist nötig, um die rechtlichen Grundlagen für neuere Formen der Forschung zu schaffen. Zitationsnetzwerke oder Zitationsnetzwerkanalysen verbinden die vorhandenen Daten zu Autoren und Inhalten zu visualisierbaren Ergebnissen und erlauben Aussagen zu Inhaltsschwerpunkten von Publikationen bezogen auf einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Autorengruppe. Die Ergebnisse der Zitationsnetzwerkanalysen werden unter anderem für wissenschaftliche Publikationen verwendet und gehören demzufolge zu den Forschungsdaten, die als Open Research Data (ORD) veröffentlicht werden. Die Verknüpfung, Analyse und Vernetzung der Literatur stellt einen neuen Bearbeitungszweck dar und ist nicht mehr von Zugänglichmachen der Personendaten durch den Autor umfasst. Daraus können Schlüsse über Lehrmeinungen des Autors gezogen werden und damit neue Personendaten geschaffen werden. Für diese Bearbeitung ist eine explizite Rechtsgrundlage erforderlich, die hiermit geschaffen wird.

Bst. b: Das Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1) nennt in Artikel 27 die Zwecke und mögliche Inhalte von Informationssystemen, für die Bearbeitung von Daten über Mitarbeitende der Bundesverwaltung. Auf dieser Basis betreibt Agroscope eine Datenbank über die Publikationen der Forschenden, das «Institutional Repository Agroscope, IRA+». Die Datenbank enthält Angaben zu den wissenschaftlichen Publikationen und deren Publikationsorte. Der Zugang erfolgt über die Namen der Forschenden, die im Internetauftritt von Agroscope auf den entsprechenden Seiten des Forschungsgebietes aufgeführt sind. Durch Artikel 8, Abs. 2, Bst. b werden die rechtlichen Grundlagen präzisiert.

Abs. 3: Der Absatz hält den Grundsatz fest, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Berichte und Forschungsergebnisse aus öffentlich finanzierter Forschung unterstehen dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). Überwiegende öffentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, sind insbesondere im Bereich Sicherheit zu finden. Sofern vertraglich geregelte überwiegende private Interessen Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse darstellen, werden sie ebenfalls nicht veröffentlicht.

Abs. 4: In diesem Absatz wird festgehalten, dass Forschungsergebnisse bis zur Veröffentlichung grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind. Die Mitarbeitenden sind durch das Amtsgeheimnis gebunden.

Artikel 9 (ehemaliger Art. 10)

Abs. 3: Aktualisierung mit der aktuell gültigen Gebührenverordnung. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.