Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung

3. Abschnitt

Der Titel und die Struktur des Abschnitts werden dem Titel und der Struktur von Art. 116 LwG angepasst. Zur Harmonisierung mit dem LwG wird statt der Bezeichnung «Forschungsbeiträge» ausschliesslich die Bezeichnung «Finanzhilfen» verwendet. Das BLW kann Finanzhilfen ausrichten, die dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft gemäss Art. 1 und 2 Forschungsverordnung dienen. Neu werden die Finanzhilfen zur Unterstützung von Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung für die Land- und Ernährungswirtschaft in Artikel 10 (neuer Artikel) geregelt. Die im ehemaligen Art. 12 der bisherigen Verordnung beschriebenen Voraussetzungen für Finanzhilfen für Forschungsprojekte bleiben inhaltlich unverändert, neu werden sie unter Artikel 11 geführt. Der ehemalige Artikel 11 (Forschungsaufträge) wird aufgehoben. Das BLW kann weiterhin Forschungsaufträge vergeben, wenn es der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Neu hinzu kommen die Präzisierungen für die in Art. 119 LwG beschriebenen Pilot- und Demoprojekte (Art. 12, neuer Artikel). Die Voraussetzungen zur Gewährung der Finanzhilfen nach Art. 10, 11 und 12 werden neu in einem separaten Artikel beschrieben (Art. 13, neuer Artikel), inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Artikel 10 (neuer Artikel)

In diesem Artikel wird der mit der AP22+ geänderte Artikel 116 LwG, Abs. 1 zu Finanzhilfen für Organisationen für Leistungen in der Forschung auf Verordnungsstufe konkretisiert und die Finanzhilfe für ebendiese geregelt. Dies dient der Nachführung der Praxis. Aktuell handelt es sich um zwei Empfänger, die im Rahmen dieses Artikels Finanzhilfen erhalten: Das FiBL und die Stiftung Aviforum. Beide Forschungsinstitutionen leisten einen wesentlichen Beitrag zu den Forschungszielen des Bundes für die Landwirtschaft und verfügen im nationalen Kontext über Alleinstellungsmerkmale. Die Finanzhilfe an das FiBL und deren Höhe entspricht dem Willen des Parlaments (19.041 Geschäft des Bundesrats. Voranschlag 2020 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2021–2023). Die Unterstützung der Forschungstätigkeiten des Aviforum geht zurück auf Beschlüsse im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone (NFA): Der Bund unterstützt in erster Linie das Forschungswesen und die allgemeinen Informationsaufgaben des Aviforum, während die Kantone die Berufsbildung finanzieren. Bei den Mitteln handelt sich um Mittel im Rahmen des bestehenden Kredits, es werden keine zusätzlichen Mittel beantragt. Aufgrund der beschränkt zur Verfügung stehenden Mitteln kann eine Erweiterung des Empfängerkreises um weitere Institutionen nicht in Betracht gezogen werden. Die Finanzhilfe des Bundes beträgt maximal 50 % des Gesamtaufwandes für den Betrieb, analog zur Höhe des Bundesbeitrags für Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1). Die Mittel des FiBL setzen sich grösstenteils zusammen aus dem Bundesbeitrag und kompetitiven Forschungsmitteln (Drittmitteln). Zusätzliche Grundbeiträge neben dem Bund sind nur sehr begrenzt vorhanden.

(Ehemaliger) Artikel 11

Aufgehoben. Das BLW kann generell im Rahmen seines Auftrages Forschungsaufträge zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben vergeben, dafür wird kein separater Artikel benötigt.

Artikel 11 (ehemaliger Art. 12)

Dieser Artikel konkretisiert wie bisher die Finanzhilfen für Forschungsprojekte (Art. 116, Abs. 2 LwG). Er wird neu strukturiert und konkretisiert in Abs. 1 und 2 zwei Aspekte. Inhaltlich erfolgt keine Änderung gegenüber der heutigen Praxis. Die Vergabe von Finanzhilfen für Forschungsprojekte war bereits bisher möglich und soll beibehalten werden. Die wettbewerbliche Vergabe soll beibehalten werden.

Abs. 1, Bst. a: Unverändert gegenüber der heutigen Regelung kann der Anteil des Bundes bis zu 75% der Projektkosten betragen. Es können nur die tatsächlich für die Projektdurchführung anfallenden Kosten angerechnet werden (insbesondere Personalkosten einschliesslich Sozialleistungen, Sachkosten wie Apparate, Anlage- und Materialkosten, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Tagungs- und Reisekosten).