Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
Seit dem 1. Januar 2023 werden Aromen bei der Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt. Absatz 2 Buchstabe b des Artikels 3 soll entsprechend korrigiert werden.Artikel 4abisAbsatz 2
Da Anhang 6 neu nur noch die Flächen für die Schweine regeln soll, soll Absatz 2 entsprechend angepasst werden.
Die Verweise der Anhänge 5 und 6 auf Artikel 4a sind im geltenden Recht falsch. Beide Anhänge müssen auf Artikel 4abisverweisen.
Artikel 4c 3 Absatz 1 und Absatz 2 (neu)
Aufgrund der Änderungen in Anhang 8 «Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen» (siehe unten) sollen die Verweise auf Anhang 8 im Artikel angepasst werden. Dabei verweist Absatz 2 auf Anhang 8 Ziffer 3, der neu die Stoffe auflisten soll, die nicht als Biozidprodukte verwendet werden dürfen. Artikel 8 Absatz 2
Gemäss der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen zu Erneuerung des Bestands jährlich höchstens 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden. In der Schweiz waren es bisher nur 10 Prozent. Neu soll der Prozentsatz an das Niveau der EU angepasst werden. Die Erhöhung von 10 auf 20 Prozent bietet den Imkern eine erhöhte Flexibilität, die Bienenbestände zu erneuern. Naturschwärme müssen den 20 Prozent
Schwärmen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, angerechnet werden.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 7
Aufgrund der Änderungen in Anhang 8 «Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen» (siehe unten) sollen die Verweise auf Anhang 8 Ziffer 1 in den Artikeln angepasst werden.
Artikel 16a neu
Die Schweiz produziert als Binnenland nur sehr wenig unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse und Wildalgen. Derartige Erzeugnisse im Schweizer Markt stammen häufig aus der EU oder EFTA Ländern und sind bereits heute sehr oft nach dem EU-Recht zertifiziert. Deshalb soll im neuen Artikel 16bis ein statischer Verweis auf die Stelle im EU-Rechtsakt, welche die Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen regelt, aufgenommen werden.
Die Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen erfolgt hauptsächlich im Ausland. Somit richtet sich der statische Verweis vorwiegend an Akteure, die sich stark am EU-Recht orientieren. Für diese Zwecke scheint die Umsetzung des EU-Rechts mittels Verweises benutzerfreundlicher als die direkte Normierung in der Bio-Verordnung. Eine direkte Normierung in der Bio-Verordnung durch inländische Produzenten käme zudem aufgrund deren geringen Zahl kaum zur Anwendung.
Artikel 16abis
Der bisherige Artikel 16a des geltenden Rechts, welcher die Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces betrifft, wird neu zu Artikel 16abis.